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Übermittlung im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen des BND mit
ausländischen Nachrichtendiensten durchgeführt wird. In diesen Fällen ist
auf die Einhaltung der Übermittlungsgrenzen besonders zu achten. Es sind
namentlich organisatorische Wege zu suchen und zu finden, um einer
tendenziellen Ineinssetzung von BND-Daten, Daten der gemeinsamen
Einrichtung
und
Daten
des
kooperierenden
Nachrichtendienstes
entgegenzuwirken58. Dies ist vorliegend durch das MoA JSA unternommen
worden.
4.
Rechtliche Analyse der Zusammenarbeit von BND und NSA im
Rahmen des MoA zu JSA
Die untersuchungsgegenständlichen Selektoren sind angefallen im Rahmen
einer Fernmeldeaufklärungs-Kooperation zwischen dem BND und der NSA
auf dem Gelände der Mangfall-Kaserne in Bad Aibling. Die Arbeit von
Nachrichtendiensten in Deutschland ist dem Recht unterworfen. Diese
Bindung darf im Falle der transnationalen Kooperation nicht missachtet und
schon gar nicht mit der Ausübung fremder Staatsgewalt vermischt werden;
soweit derartige Gemengelagen technikbedingt entstehen oder sogar gewollt
sind, müssen sie umso mehr in allen Details den jeweils maßgeblichen
nationalen Rechtskreisen zurechenbar und begründbar bleiben. Es bedarf
daher zur Rechtmäßigkeit in solchen Kooperationen der Schaffung eines
rechtlichen Rahmens, der eine solche Differenzierung und Austarierung der
unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen leistet. Solche rechtlichen
Kooperationsfragen sind dem Sicherheitsrecht im deutschen Bundesstaat
geläufig und werden im Rahmen des nationalen Rechts gelöst. Bezug
genommen sei hier beispielsweise auf die Regelungen der §§ 64 ff. BPolG
sowie
die
korrespondierenden
Regelungen
in
den
16
deutschen