66
Schutzpflicht
zu.
Gestattet
die
Bundesrepublik
ausnahmsweise
die
Ausübung von ausländischer Hoheitsgewalt in Deutschland, muss ein
grundrechtskonformes Verhalten sichergestellt werden. Die Einhaltung eines
hinreichenden Grundrechtsniveaus ist materiell und formell-organisatorisch
sicherzustellen. Ein blindes Vertrauen darauf, dass die ausländischen Stellen
die maßgeblichen Grundrechte achten werden, ist unzulänglich. Es müssen
ausreichende Kontroll-, Konsultations- und ggf. Reaktionsmöglichkeiten
deutscher
Stellen
bestehen,
um
effektiven
Grundrechtsschutz
sicherzustellen57.
Im Fall der Zusammenarbeit ausländischer Stellen mit dem BND auf
deutschem Boden gilt eine andere Rechtslage als bei der einseitigen
Aufklärung durch ausländische Dienste. Für den BND gelten auch in diesem
Fall die Grenzen der Informationserhebung aus dem G10 und dem BNDG;
die Aufklärung darf sich daher keinesfalls auf das deutsche Inland beziehen.
Ein Auftrag oder Ersuchen ausländischer Stellen erweitert also weder seine
Aufgaben noch seine Befugnisse für eine Aufklärung im Inland. Im Fall eines
Kooperationsprojektes wie JSA ist daher von vornherein durch geeignete
Filtersysteme sicherzustellen, dass die Bindungen an die deutsche
Rechtsordnung bei der Aufklärung im erforderlichen Maße gewährleistet
werden. Dies ist vorliegend untersuchungsgegenständlich im Hinblick auf
die rund 40.000 Selektoren der NSA aus dem Kooperationsprojekt in Bad
Aibling.
Von der Aufklärung zu unterscheiden ist die im selben Zusammenhang
denkbare Übermittlung einmal erhobener Informationen, also der sog.
Erfassungen, beispielsweise nach § 9 BNDG. Dies gilt auch dann, wenn diese