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Beschränkungsmaßnahmen des BND, die den Ausland-Ausland-Verkehr
(oder rein ausländischen Binnenverkehr) beträfen, festzustellen, dass auch
diese Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit
auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des deutschen
Auslandsnachrichtendienstes
gegebenenfalls
auch
die
erfolgt
und
Entscheidung
die
über
Auswertung
eine
sowie
Weitergabe
von
Informationen an andere Stellen durch diesen als im Inland ansässige
Behörde stattfinde. Somit müssen auch diese Maßnahmen nach den
zentralen Aussagen des BVerfG in seinem Urteil vom 14.07.1999 den
Kontrollmaßstäben des Art. 10 Abs. 1 GG in vollem Umfang unterliegen. Zu
fragen sei daher, ob die §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 BNDG eine ausreichende
Rechtsgrundlage für derlei Beschränkungsmaßnahmen böten. Dies wird in
diesem Zusammenhang von den Vertretern des Theorieansatzes verneint55.
c)
Aufklärung durch ausländische Dienste bzw. im Rahmen von
Gemeinschaftsprojekten
Die deutsche Rechtsordnung bindet allein die deutsche Staatsgewalt (Art. 1
Abs. 3 GG). Was ausländische Nachrichtendienste im Ausland tun, ist nicht
Gegenstand des deutschen Rechts und kann dies auch wegen des
völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips nicht sein56.
Anders
gestaltet
sich
die
Rechtslage,
wenn
ausländische
Stellen
informationserhebend in Deutschland tätig werden. Diese Erhebungen sind
Ausübung von Staatsgewalt, welche auf dem Gebiet anderer Staaten
grundsätzlich
unzulässig
ist.
Unzulässige
Beeinträchtigungen
der
Grundrechte in Deutschland durch andere Staaten ist die Bundesrepublik zu
verhindern verpflichtet. Insoweit kommt ihr eine datenschutzbezogene