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Im Gegensatz zu Lebenssachverhalten, in denen ein unmittelbarer
Deutschlandbezug
gegeben
ist,
beispielsweise
wenn
Daten
bei
in
Deutschland ansässigen Unternehmen oder im Rahmen einer Observation in
Deutschland erhoben werden, besteht bei den vorliegend betroffenen reinen
Auslandstelekommunikationen kein derartiger Deutschlandbezug. Während
eine Person, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen – TK, Bank,
Fluggesellschaft – nutzt oder sich in Deutschland aufhält, davon ausgehen
darf und kann, dass diesbezügliche Datenerhebungen auf Basis einer klaren
verfassungsgemäßen
Eingriffsbefugnis
erfolgen,
gilt
dies
bei
Lebenssachverhalten wie der reinen Auslandstelekommunikation nicht. Da
somit vorliegend keine Daten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG „im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erhoben“ werden, findet in der Konsequenz
auch § 9 BNDG keine Anwendung.
bb) Theorie des deutschen Grundrechtsuniversalismus
Die Gegenmeinung setzt bereits bei der verfassungsrechtlichen Bindung
fernmeldetechnischer Aufklärung durch den BND an Art. 10 Abs. 1 GG an.
Danach differenziere Art. 1 Abs. 3 GG nicht, wo deutsche Staatsgewalt
handele oder die Wirkung ihres Handelns eintrete, und überdies sei eine
Beschränkung der extraterritorialen Geltung des Art. 10 GG auch nicht von
Art. 25 GG gefordert 54 . Daher unterliege deutsche Staatsgewalt auch bei
extraterritorialem Handeln dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;
allerdings müsse das konkrete Handeln auch immer als Handeln deutscher
Staatsgewalt darstellbar sein. Sei dies der Fall, so spiele die Frage der
Staatsangehörigkeit des Betroffenen keine Rolle mehr. Geschützt würden
sonach auch Ausländer, sofern deutsche Staatsgewalt auf ausländischem
Territorium
agiere.
In
jedem
Fall
sei
in
Bezug
auf
strategische