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Im Gegensatz zu Lebenssachverhalten, in denen ein unmittelbarer
Deutschlandbezug

gegeben

ist,

beispielsweise

wenn

Daten

bei

in

Deutschland ansässigen Unternehmen oder im Rahmen einer Observation in
Deutschland erhoben werden, besteht bei den vorliegend betroffenen reinen
Auslandstelekommunikationen kein derartiger Deutschlandbezug. Während
eine Person, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen – TK, Bank,
Fluggesellschaft – nutzt oder sich in Deutschland aufhält, davon ausgehen
darf und kann, dass diesbezügliche Datenerhebungen auf Basis einer klaren
verfassungsgemäßen

Eingriffsbefugnis

erfolgen,

gilt

dies

bei

Lebenssachverhalten wie der reinen Auslandstelekommunikation nicht. Da
somit vorliegend keine Daten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG „im
Geltungsbereich dieses Gesetzes erhoben“ werden, findet in der Konsequenz
auch § 9 BNDG keine Anwendung.

bb) Theorie des deutschen Grundrechtsuniversalismus
Die Gegenmeinung setzt bereits bei der verfassungsrechtlichen Bindung
fernmeldetechnischer Aufklärung durch den BND an Art. 10 Abs. 1 GG an.
Danach differenziere Art. 1 Abs. 3 GG nicht, wo deutsche Staatsgewalt
handele oder die Wirkung ihres Handelns eintrete, und überdies sei eine
Beschränkung der extraterritorialen Geltung des Art. 10 GG auch nicht von
Art. 25 GG gefordert 54 . Daher unterliege deutsche Staatsgewalt auch bei
extraterritorialem Handeln dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis;
allerdings müsse das konkrete Handeln auch immer als Handeln deutscher
Staatsgewalt darstellbar sein. Sei dies der Fall, so spiele die Frage der
Staatsangehörigkeit des Betroffenen keine Rolle mehr. Geschützt würden
sonach auch Ausländer, sofern deutsche Staatsgewalt auf ausländischem
Territorium

agiere.

In

jedem

Fall

sei

in

Bezug

auf

strategische

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