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Persönlichkeitsrechts gehalten, für in Deutschland stattfindende Eingriffe in
Lebenssachverhalte eine verfassungsgemäße Eingriffsbefugnis (betreffend
die Datenerhebung sowie – Verarbeitung und Nutzung) zu schaffen.
Anknüpfungspunkt ist hierbei der Lebenssachverhalt, in den eingegriffen
werden soll. Werden bspw. Daten durch Observationen in Deutschland
erhoben, sind hierbei die vorgenannten Bestimmungen des BNDG zu
beachten. Für den BND als Auslandsnachrichtendienst wurde im BNDGesetz keine eigene Übermittlungsnorm für die Datenweitergabe an
ausländische

Stellen

geschaffen,

sondern

lediglich

auf

die

Übermittlungsvorschrift des Inlandsdienstes BfV verwiesen.

Gleichzeitig war es dem Gesetzgeber aufgrund des völkerrechtlichen
Souveränitätsprinzips

verwehrt,

in

einem

deutschen

Gesetz

Eingriffsbefugnisse für das und im Ausland zu schaffen. Vor diesem
Hintergrund stellen Datenerhebungen, die ausschließlich an ausländischen
Lebenssachverhalten ansetzen, keine Datenerhebungen im Geltungsbereich
des BNDG, d.h. in Deutschland, dar. Dies ist bei der Kooperation in Bad
Aibling der Fall:

Die an die NSA weitergeleiteten Metadaten werden zum einen im Ausland
durch eine dortige Satellitenempfangsanlage und durch dortiges Abgreifen
von Richtfunkstrecken erhoben, so dass es sich um eine Datenerhebung im
Ausland handelt. Die Satellitenempfangsanlagen in Bad Aibling greifen von
Telekommunikationssatelliten Datenströme ab und leiten sie nach Bad
Aibling. Die Erhebung findet somit an Telekommunikationssatelliten statt,
also ebenfalls außerhalb des Geltungsbereichs des BNDG.

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