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Weltraumtheorie

Der Bundesnachrichtendienst begründet seine Fernmeldeaufklärung im
Rahmen der Kooperation in Bad Aibling rechtlich mit der sog.
Weltraumtheorie, die nachfolgend aus seiner Sicht beschrieben wird.
Ausgangspunkt dieser Erklärung ist, dass alle vom BND an die NSA in Bad
Aibling weitergegebenen Daten G10-bereinigt werden. Eine Übermittlung
von

Daten

aus

deutschen

Telekommunikationsverkehren,

die

dem

Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG unterfallen, wird damit verhindert.
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG sammelt der Bundesnachrichtendienst zur
Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im
Geltungsbereich

dieses

Gesetzes

Informationen

einschließlich

personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich gem. § 1 Abs. 2 Satz 2
BNDG ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8
bis 11 BNDG. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 und 8 bis 11 BNDG finden
somit nur für Datenerhebungen im Inland Anwendung.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den BND ist in § 9
BNDG i.V.m. § 19 BVerfSchG geregelt. Werden also Informationen
einschließlich personenbezogener Daten außerhalb des Geltungsbereichs des
BNDG erhoben, findet § 9 BNDG nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG keine
Anwendung. In diesem Fall greifen auch nicht die dortigen Vorgaben für
eine Übermittlung.

Der Gesetzgeber sah sich bei Schaffung des BNDG vor dem Hintergrund des
Urteils des BVerfG zur Volkszählung 53 zum Schutze des Allgemeinen

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