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BND und NSA werden gesondert erörtert (vgl. unten Teil 2 Ziffer II.4. und 5.
sowie Teil 3 Ziffer II.6. und 8.).
Auf die weitere rechtliche Betrachtung von Inlandsbezügen bei der
Fernmeldeaufklärung kann für die rechtliche Bewertung der Arbeit von JSA
verzichtet werden. Gegenstand dieses Projekts war nicht die Aufklärung
inländischer Telefonverkehre. Auf die unstreitig einzuhaltenden rechtlichen
Bindungen in diesem Zusammenhang kommt es daher für die reine
Ausland-Ausland-Überwachung nicht an.
b)
Informationserhebung im Ausland und Theorienstreit im
Inland
Nachrichtendienstliche
Informationserhebung
im
Ausland
betrifft
Aufklärungsmaßnahmen, die weder im Geltungsbereich des Grundgesetzes
vorgenommen werden noch sich auf innerdeutsche Informationen oder
Kommunikationsvorgänge beziehen und daher nicht nach deutschem Recht
zu beurteilen sind. Dies ist der Fall bei Erhebungsmaßnahmen in anderen
Staaten, auf hoher See und im Weltraum, sofern sich die letztere nicht auf
Informationen
oder
auf
Medien
der
Informationsübermittlung
in
Deutschland beziehen. Einschlägiger Fall in der Arbeit des BND ist die
Gewinnung von Informationen im Ausland über das Ausland. Die
Schwierigkeit, rechtliche Bindungen für diese Konstellation herzustellen,
beruht zunächst darauf, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG – „im Geltungsbereich
dieses Gesetzes“ – die Anwendung des BNDG darauf ausschließt.