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Überwachungsakt selbst entfällt. Was allein im Inland stattfindet, unterliegt
nicht nur den Eingriffsregelungen, sondern auch dem Schutz der deutschen
Rechtsordnung. Das gilt auch, wenn von Rechnern im Ausland Server in
Deutschland überwacht werden50. Für die Anwendbarkeit des BNDG kommt
es nicht auf die Staatsangehörigkeit der überwachten Person oder
Unternehmen an, wenn der Erhebungsakt in Deutschland stattfindet. Weder
nach der Systematik des Grundgesetzes noch derjenigen des BNDG wird
also die Gebietshoheit der Bundesrepublik durch ihre Personalhoheit
eingeschränkt. Auch Ausländer auf deutschem Staatsgebiet genießen den
vollen Schutz des deutschen Rechts, sofern es tatbestandlich auf sie
anwendbar ist. Dies ist namentlich bei den privatsphärenbezogenen
Grundrechten wie dem informationellen Selbstbestimmungsrecht, der
Telekommunikationsfreiheit aus Art. 10 GG und bei den Datenschutzrechten
aus dem BDSG der Fall51.

Zu nicht vergleichbar sicheren Ergebnissen führt die Abgrenzung nach der
Gebietshoheit bei Informationen, welche im Ausland erhoben, aber in der
Bundesrepublik

verarbeitet

werden.

Wer

die

darauf

folgende

Informationsverarbeitung lediglich als Fortsetzung des vorgelagerten
Erhebungsaktes ansieht, kann die Verarbeitung demselben Rechtsregime
unterstellen und die verarbeiteten Informationen wie „ausländische“
behandeln.

Wer

hingegen

die

wechselseitige

Unabhängigkeit

der

Eingriffshandlungen bejaht, würde in der Nutzung einen eigenständigen
Eingriff sehen, welcher sich gleichfalls nach dem Recht des Handlungsortes
richtet, und insoweit der inländischen Verarbeitung möglicherweise eine
andere Qualität beimessen als der ausländischen Gewinnung

52

. Die

rechtlichen Besonderheiten des Bad Aiblinger Kooperationsprojektes von

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