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a)

Informationserhebung im Inland

Eine Zuständigkeit des BND für Fernmeldeaufklärung im deutschen Inland
besteht

nicht.

Sie

Kooperationen

mit

kann

auch

nicht

ausländischen

im

Partnern

Fall

fernmeldetechnischer

unternommen

werden.

Allerdings ist die Bestimmung des rechtlich relevanten Ortes der
Fernmeldeaufklärung wiederum eine Rechtsfrage, an deren Streitpotential
nicht einfach vorbeigegangen werden darf. Es geht daher bei der
„Informationserhebung im Inland“ im vorliegenden Zusammenhang um
nichts anderes als die Auffindung der rechtlichen Inland-Ausland-Grenze in
der Praxis der Fernmeldeaufklärung.

Als rechtlich einfach ist der – nicht zwingend aus der Praxis der
Fernmeldeaufklärung stammende – Grundfall zu bewerten, nämlich die
einheitliche räumliche Betrachtung des überwachten Informationsvorgangs
und des Aktes seiner Gewinnung: Wo die Kommunikation stattfindet, wird
sie danach auch erhoben. Ungeachtet des Standortes des „Mikrophones“ ist
demnach der Ort maßgeblich, an welchem die Information in den
Herrschaftsbereich des BND gelangt ist und dadurch der Selbstbestimmung
des Betroffenen entzogen49.

Rechtlich schwieriger einzuordnen ist die durch Informationstechnik
ermöglichte Aufklärung per Distanz. Findet der Erhebungsakt mit
technischen Mitteln, insbesondere automatisch statt, so ist der Standort der
Erhebungstechnik maßgeblich, nicht hingegen derjenige, wo die Information
von Menschen ausgelesen wird. Anders hingegen verhält es sich bei
Informationsgewinnung

per

Distanz,

wenn

also

die

vorausgesetzte

räumliche Einheit von überwachtem Kommunikationsvorgang und dem

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