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a)
Informationserhebung im Inland
Eine Zuständigkeit des BND für Fernmeldeaufklärung im deutschen Inland
besteht
nicht.
Sie
Kooperationen
mit
kann
auch
nicht
ausländischen
im
Partnern
Fall
fernmeldetechnischer
unternommen
werden.
Allerdings ist die Bestimmung des rechtlich relevanten Ortes der
Fernmeldeaufklärung wiederum eine Rechtsfrage, an deren Streitpotential
nicht einfach vorbeigegangen werden darf. Es geht daher bei der
„Informationserhebung im Inland“ im vorliegenden Zusammenhang um
nichts anderes als die Auffindung der rechtlichen Inland-Ausland-Grenze in
der Praxis der Fernmeldeaufklärung.
Als rechtlich einfach ist der – nicht zwingend aus der Praxis der
Fernmeldeaufklärung stammende – Grundfall zu bewerten, nämlich die
einheitliche räumliche Betrachtung des überwachten Informationsvorgangs
und des Aktes seiner Gewinnung: Wo die Kommunikation stattfindet, wird
sie danach auch erhoben. Ungeachtet des Standortes des „Mikrophones“ ist
demnach der Ort maßgeblich, an welchem die Information in den
Herrschaftsbereich des BND gelangt ist und dadurch der Selbstbestimmung
des Betroffenen entzogen49.
Rechtlich schwieriger einzuordnen ist die durch Informationstechnik
ermöglichte Aufklärung per Distanz. Findet der Erhebungsakt mit
technischen Mitteln, insbesondere automatisch statt, so ist der Standort der
Erhebungstechnik maßgeblich, nicht hingegen derjenige, wo die Information
von Menschen ausgelesen wird. Anders hingegen verhält es sich bei
Informationsgewinnung
per
Distanz,
wenn
also
die
vorausgesetzte
räumliche Einheit von überwachtem Kommunikationsvorgang und dem