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zumindest im bilateralen Verkehr einzuführen, ist eine Sonderregelung auf
vertraglicher

Basis

bisher

nicht

zustande

gekommen.

Im

Völkergewohnheitsrecht hat sich eine zu berücksichtigende Übung, welche
geheimdienstliche Tätigkeiten in anderen Staaten erlaubt, untersagt oder auf
andere Weise dirigiert oder limitiert, nicht gebildet45. Die Spionage stellt sich
zwar als kein völkerrechtliches Unrecht dar, sie ist im Krieg und im Frieden
eine völkerrechtlich "legale Handlung" 46 . Den einzelnen Staaten ist aber
völkerrechtlich nicht untersagt, die Spionagetätigkeit durch nationale
Regelungen mit Strafe zu bewehren. Die Tatsache, dass das Völkerrecht die
Spionage als solche "erlaubt", bedeutet nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichthofs dementsprechend nicht, dass es den einzelnen Staaten
untersagt ist, gegen sie gerichtete nachrichtendienstliche Tätigkeiten unter
Strafe zu stellen47.

3.

Besonderheiten der Rechtsbindung bei der Fernmeldeaufklärung

Der BND erhebt Informationen über das Ausland, aber nicht notwendig im
Ausland48. Dies ergibt sich aus der Aufgabenwahrnehmungsregelung in § 1
Abs. 2 Satz 1 BNDG und drückt die Gesetzesbindung der Verwaltung aus
(Art. 20 Abs. 3 GG). Die Bestimmung der konkreten Folgen dieser rechtlichen
Bindung

bei

der

Fernmeldeaufklärung

wird

durch

ihren

oftmals

zweifelhaften Orts- und Personenbezug erschwert. Dabei lassen sich im
wesentlichen

drei

Fallgruppen

unterscheiden,

nämlich

die

Informationserhebung im Inland (a)), die Informationserhebung im Ausland
(b)) und die Aufklärung durch ausländische Dienste bzw. im Rahmen von
Gemeinschaftsprojekten (c)).

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