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wirksamen Gesetzesbindung der Verwaltung, denn diese findet im eigenen
Land statt. Dort sollte sie implementiert werden.
f)
Völkerrecht und nachrichtendienstliche Aufklärung
Der völkerrechtliche Rahmen von Auslandsaufklärung wird regelmäßig bei
der
Strafbarkeit
nachrichtendienstlichen
Verhaltens
erörtert.
Dementsprechend wird die Zulässigkeit entsprechender Praktiken im
internationalen Verkehr als Nebenprodukt zu Fragen der Strafbarkeit
mitbehandelt. Der Schutz der Bundesrepublik Deutschland erfordert es nach
diesem Verständnis, geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht
unter Strafe zu stellen43. Umgekehrt dient dem Schutz der Bundesrepublik
auch die Tätigkeit ihres Auslandsnachrichtendienstes. Der Staat, der diesen
Dienst geschaffen hat und unterhält, kann – nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts – nicht zugleich dessen Mitarbeiter und Agenten
wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit Strafe bedrohen. Für Mitarbeiter und
Agenten
des
Geheimdienstes
Gesichtspunkte
nicht,
vor
Bundesrepublik
gerichtet
einer
allem
ist.
Es
fremden
wenn
ihre
entspricht
Macht
gelten
diese
Tätigkeit
gegen
die
demzufolge
nach
der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sachgesetzlichkeit des
Staatsschutzrechts, dass es stets nur den eigenen Staat gegen fremde
Spionage schützt und in diesen Schutz allenfalls noch gewisse Verbündete
einbezieht, dagegen die dem Schutz und den Interessen des eigenen Staates
dienende Tätigkeit der eigenen Geheimdienste nicht als strafbar ansieht44.
Das Friedensvölkerrecht enthält nach allgemeiner Kenntnis gegenwärtig
keinerlei
Regelungen
Betätigung.
Trotz
über
mancher
die
Strafbarkeit
Bemühungen,
nachrichtendienstlicher
vertragliche
Regelungen