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wirksamen Gesetzesbindung der Verwaltung, denn diese findet im eigenen
Land statt. Dort sollte sie implementiert werden.

f)

Völkerrecht und nachrichtendienstliche Aufklärung

Der völkerrechtliche Rahmen von Auslandsaufklärung wird regelmäßig bei
der

Strafbarkeit

nachrichtendienstlichen

Verhaltens

erörtert.

Dementsprechend wird die Zulässigkeit entsprechender Praktiken im
internationalen Verkehr als Nebenprodukt zu Fragen der Strafbarkeit
mitbehandelt. Der Schutz der Bundesrepublik Deutschland erfordert es nach
diesem Verständnis, geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht
unter Strafe zu stellen43. Umgekehrt dient dem Schutz der Bundesrepublik
auch die Tätigkeit ihres Auslandsnachrichtendienstes. Der Staat, der diesen
Dienst geschaffen hat und unterhält, kann – nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts – nicht zugleich dessen Mitarbeiter und Agenten
wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit mit Strafe bedrohen. Für Mitarbeiter und
Agenten

des

Geheimdienstes

Gesichtspunkte

nicht,

vor

Bundesrepublik

gerichtet

einer

allem
ist.

Es

fremden

wenn

ihre

entspricht

Macht

gelten

diese

Tätigkeit

gegen

die

demzufolge

nach

der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Sachgesetzlichkeit des
Staatsschutzrechts, dass es stets nur den eigenen Staat gegen fremde
Spionage schützt und in diesen Schutz allenfalls noch gewisse Verbündete
einbezieht, dagegen die dem Schutz und den Interessen des eigenen Staates
dienende Tätigkeit der eigenen Geheimdienste nicht als strafbar ansieht44.

Das Friedensvölkerrecht enthält nach allgemeiner Kenntnis gegenwärtig
keinerlei

Regelungen

Betätigung.

Trotz

über

mancher

die

Strafbarkeit

Bemühungen,

nachrichtendienstlicher

vertragliche

Regelungen

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