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e)

Behandlung ausländischer Grundrechte

Die Diskussion um den Grundrechtsschutz im Ausland wird von
Deutschland aus bisweilen nach einem Muster geführt, das Verständnis- und
Schutzbereitschaft

ansagt,

die

vom

ausländischen

Recht

verliehene

Schutzposition aber ignoriert. Der „Grundrechtsschutz im Ausland“ meint
tatsächlich immer nur den Schutz nach Maßgabe des eigenen nationalen
Grundrechts

unter

gleichzeitiger

Verdrängung

des

vom

Ausland

verliehenen. Diese Herangehensweise deckt sich zwar mit der umgekehrten
Rechtspraxis anderer Länder. Diese Betrachtung von „Grundrechtsschutz“
zeigt aber, dass es gerade bei der Diskussion um die territoriale Reichweite
der Grundrechte nicht nur um die wohltätige Andienung eigener
Schutzgarantien geht, sondern um die Durchsetzung eines nationalen
Geltungsanspruchs. Dies relativiert die Bedeutung der deutschen Debatte
um die territoriale Reichweite von Art. 10 Abs. 1 GG, weil sie unvermeidbar
auch um die Verdrängung einer Geltung des ausländischen Grundrechts
gegenüber deutscher Staatsgewalt geführt wird. Die Behauptung des
transnationalen Grundrechtsschutzes hat also eine gewährende und
verdrängende Doppelnatur. Dem dienen die nachfolgenden Erwägungen.

Der Grundrechtsschutz gegen Eingriffe deutscher hoheitlicher Gewalt wird
in der allgemeinen Diskussion für beachtlich gehalten oder zumindest
problematisiert,

soweit

es

um

Schutzbereiche

geht,

die

aus

dem

Grundgesetz, der Europäischen Grundrechtecharta (EuGrCh) oder der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableitbar sind. Nicht in
Betracht gezogen werden die von einer ausländischen Rechtsordnung
garantierten Grundrechte. Dies ist nicht ohne Bedeutung, weil insbesondere
der im Ausland aufenthältliche Ausländer sich in einem weit stärkeren Maße

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