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auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten
gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Grundrechtecharta – EuGRCh). Denn die europäischen Grundrechte der
Grundrechtecharta sind auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar.
Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des
Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert
sind39. Demzufolge liegt auch kein Fall der Durchführung des Rechts der
Europäischen Union vor, die allein die Bindung der Mitgliedstaaten an die
Grundrechtecharta nach sich ziehen könnte (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh)40.
An einer entsprechenden Determinierung durch europäisches Unionsrecht
fehlt es auch bei der Fernmeldeaufklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG. Sie
beruht ausschließlich auf nationalem Recht der Bundesrepublik.

Die

Fernmeldeaufklärung

betrifft

Tätigkeiten,

die

nicht

im

Anwendungsbereich des Unionsrechts liegen. Insbesondere handelt es sich
dabei nicht um Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungs- oder
Warenverkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt
würde41. Die nachrichtendienstliche Materie ist derzeit auf EU-Ebene weder
primär- noch sekundärrechtlich tatsächlich geregelt. Hinzu kommt, dass die
Entscheidung des BVerfG zur Erweiterung der Grundrechtsberechtigung
nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten zu
einem

Sachverhalt

mit

rein

wirtschaftlichem

Charakter

auf

einem

europarechtlich normierten Rechtsgebiet erging – z.B. dem Urheberrecht42.
Der

SIGINT-Tätigkeit

des

BND

fehlt

es

jedoch

an

einer

wirtschaftsspezifischen Zielrichtung innerhalb eines EU-rechtlich normierten
Bereichs.

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