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auch im Hinblick auf das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten
gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(Grundrechtecharta – EuGRCh). Denn die europäischen Grundrechte der
Grundrechtecharta sind auf den zu entscheidenden Fall nicht anwendbar.
Die angegriffenen Vorschriften sind schon deshalb an den Grundrechten des
Grundgesetzes zu messen, weil sie nicht durch Unionsrecht determiniert
sind39. Demzufolge liegt auch kein Fall der Durchführung des Rechts der
Europäischen Union vor, die allein die Bindung der Mitgliedstaaten an die
Grundrechtecharta nach sich ziehen könnte (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EuGRCh)40.
An einer entsprechenden Determinierung durch europäisches Unionsrecht
fehlt es auch bei der Fernmeldeaufklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG. Sie
beruht ausschließlich auf nationalem Recht der Bundesrepublik.
Die
Fernmeldeaufklärung
betrifft
Tätigkeiten,
die
nicht
im
Anwendungsbereich des Unionsrechts liegen. Insbesondere handelt es sich
dabei nicht um Maßnahmen, durch die der freie Dienstleistungs- oder
Warenverkehr aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt
würde41. Die nachrichtendienstliche Materie ist derzeit auf EU-Ebene weder
primär- noch sekundärrechtlich tatsächlich geregelt. Hinzu kommt, dass die
Entscheidung des BVerfG zur Erweiterung der Grundrechtsberechtigung
nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen aus EU-Mitgliedsstaaten zu
einem
Sachverhalt
mit
rein
wirtschaftlichem
Charakter
auf
einem
europarechtlich normierten Rechtsgebiet erging – z.B. dem Urheberrecht42.
Der
SIGINT-Tätigkeit
des
BND
fehlt
es
jedoch
an
einer
wirtschaftsspezifischen Zielrichtung innerhalb eines EU-rechtlich normierten
Bereichs.