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c)

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der BND muss bei Auswahl und Verwendung von Aufklärungsmitteln den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

beachten.

Dieser

ist

Ausdruck

des

Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG). Er unterfällt in die drei weiteren
Grundsätze

der

Geeignetheit,

des

geringsten

Eingriffs

bzw.

der

Erforderlichkeit sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren
Sinn. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip in diesen Ausformungen ist auch bei
der Fernmeldeaufklärung im Rahmen der Kooperation in Bad Aibling zu
beachten. Hinzu kommt das allgemeine Moment, dass in offenen
Gesellschaften mit freien Medien der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel
zur Gewinnung von Erkenntnissen in dem Maße unverhältnismäßig ist, wie
diese auch durch offene Quellen zu erlangen sind. Dies gilt für den
Mitteleinsatz zur nachrichtendienstlichen Aufklärung in autoritären Rechtsund Gesellschaftsordnungen ohne freie Presse oder auch in sog. failing states
mit umgekehrter Vermutungsrichtung.

d)

Unionsrechtlicher Grundrechtsschutz

Mit dem Verhältnis von deutschem Sicherheitsrecht und unionsrechtlichem
Grundrechtsschutz hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil
zum

Antiterrorismus-Dateigesetz

(ATDG)

beschäftigt.

Die

dortigen

Ausführungen sind weitgehend auch auf die Fernmeldeaufklärung durch
den Bundesnachrichtendienst übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht
hat insbesondere keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung vor
dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV – zur Klärung der
Reichweite des unionsrechtlichen Grundrechtsschutzes in Bezug auf einen
Datenaustausch von verschiedenen Sicherheitsbehörden im Rahmen einer
Verbunddatei, wie ihn das Antiterrordateigesetz regelt – gesehen. Dies gilt

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