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b)

Informationelles Selbstbestimmungsrecht nach Art. 1 Abs. 1

i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 10 Abs. 1 GG schützt die Vertraulichkeit der mit Hilfe von
Telekommunikationsanlagen

erfolgenden

Telekommunikation.

Demgegenüber beruht der Schutz des Einzelnen gegen die „unbegrenzte
Erhebung,

Speicherung,

personenbezogenen

Daten“

Verwendung

und

unabhängig

von

Weitergabe
den

seiner

Umständen

ihrer

Entstehung auf dem durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG beruhenden
informationellen Selbstbestimmungsrecht. Seine am weitesten gehende
Ausformung findet sich in den Gesetzen zum Datenschutz. Art. 10 Abs. 1 GG
ist

im

Kollisionsfall

lex

specialis

gegenüber

dem

informationellen

Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 37 . Die
Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG ist Teil der
verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG begrenzend auf das
allgemeine Freiheitsgrundrecht und den damit verbundenen Schutz der
personenbezogenen

Daten

als

Schutzgut

des

informationellen

Selbstbestimmungsrechts wirkt. Da das Telekommunikationsrecht keine
eigenständige Definition enthält, ist zur Bestimmung des Begriffs der
personenbezogenen Daten auf § 3 Abs. 1 BDSG zurückzugreifen38. Zu den
personenbezogenen

Daten

bei

der

Telekommunikation

gehören

typischerweise die Bestandsdaten; das sind nach § 3 Nr. 3 TKG Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung
oder

Beendigung

eines

Vertragsverhältnisses

über

Telekommunikationsdienste erhoben werden.

Zur

Natur

der

Selektorentypen

Ausführungen in Teil 2 Ziffer II.5.a).

als

personenbezogene

Daten

vgl.

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