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b)
Informationelles Selbstbestimmungsrecht nach Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG
Art. 10 Abs. 1 GG schützt die Vertraulichkeit der mit Hilfe von
Telekommunikationsanlagen
erfolgenden
Telekommunikation.
Demgegenüber beruht der Schutz des Einzelnen gegen die „unbegrenzte
Erhebung,
Speicherung,
personenbezogenen
Daten“
Verwendung
und
unabhängig
von
Weitergabe
den
seiner
Umständen
ihrer
Entstehung auf dem durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 GG beruhenden
informationellen Selbstbestimmungsrecht. Seine am weitesten gehende
Ausformung findet sich in den Gesetzen zum Datenschutz. Art. 10 Abs. 1 GG
ist
im
Kollisionsfall
lex
specialis
gegenüber
dem
informationellen
Selbstbestimmungsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG 37 . Die
Aufgabenzuweisungsnorm des § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG ist Teil der
verfassungsmäßigen Ordnung, die nach Art. 2 Abs. 1 GG begrenzend auf das
allgemeine Freiheitsgrundrecht und den damit verbundenen Schutz der
personenbezogenen
Daten
als
Schutzgut
des
informationellen
Selbstbestimmungsrechts wirkt. Da das Telekommunikationsrecht keine
eigenständige Definition enthält, ist zur Bestimmung des Begriffs der
personenbezogenen Daten auf § 3 Abs. 1 BDSG zurückzugreifen38. Zu den
personenbezogenen
Daten
bei
der
Telekommunikation
gehören
typischerweise die Bestandsdaten; das sind nach § 3 Nr. 3 TKG Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung
oder
Beendigung
eines
Vertragsverhältnisses
über
Telekommunikationsdienste erhoben werden.
Zur
Natur
der
Selektorentypen
Ausführungen in Teil 2 Ziffer II.5.a).
als
personenbezogene
Daten
vgl.