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deshalb nicht auf Art. 10 GG, sondern auf den allgemeinen gesetzlichen
Regelungen wie z.B. § 88 TKG, G10, den Strafvorschriften (§§ 202a ff., 206
StGB) sowie allgemein der Gesetzesbindung von Sicherheitsbehörden wie
z.B. § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG. Daraus folgt keine Einschränkung des
persönlichen Grundrechtsschutzes von öffentlichen Bediensteten, sondern
des Schutzes bei Verrichtung öffentlicher, typischerweise hoheitlicher
Tätigkeiten.

Der Grundrechtsschutz gilt auch nicht für ausländische öffentliche Gewalt.
Dies folgt – a maiore ad minus – zwangsläufig aus dem Fehlen des
entsprechenden Schutzes für Träger deutscher öffentlicher Gewalt. Denn es
ist kaum vorstellbar, dass eine deutsche Regierungseinrichtung durch
deutsche Grundrechte nicht geschützt wird, während dies aber für eine
ausländische gelten sollte. Auf die Diskussion zur räumlichen Geltung von
Grundrechten kommt es daher im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen
Teile öffentlicher Gewalt im Ausland nicht an. Dies bedeutet für die
Fernmeldeaufklärung des BND, dass solche Einrichtungen im Ausland
bereits aus Gründen begrenzter sachlicher Reichweite von Grundrechten
nicht dem Schutz von Art. 10 GG unterliegen. Ungeachtet der territorialen
Reichweite von § 206 StGB macht der BND sich bei Fernmeldeeingriffen im
Ausland auch nicht strafbar, weil seine Handlungsweise durch § 1 Abs. 2
Satz 1 BNDG gerechtfertigt ist. Die Verwaltungsvereinbarung zum
vorliegenden Kooperationsprojekt von BND und NSA fügt sich in diese
rechtliche Rationalität ein, indem sie den Schutz des jeweils eigenen
Rechtskreises vor Aufklärungsmaßnahmen des Gemeinschaftsprojekts durch
ausdrückliche Benennung positiviert und nicht einem Vertrauen auf einen
von sich aus geltenden Grundrechtsschutz überlässt.

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