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einfachgesetzliche Ausgestaltung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG
wegen der auf Deutschland beschränkten räumlichen Wirkung darauf nicht
beschränkend
wirkt.
Zum
anderen
folgt
daraus
aber
auch,
dass
Beschränkungen des rein im Ausland stattfindenden Fernmeldeverkehrs
nicht dem Regime des G10 unterliegen. Denn seine technische Umsetzung
wird ebenfalls von § 110 TKG i.V.m. der TKÜV geregelt und bleibt daher auf
den territorialen Raum der Bundesrepublik beschränkt.
Eine Rückausnahme für die Reichweitenbegrenzung von Art. 10 Abs. 1 GG
hat zu gelten, die allerdings nicht im Normbereich dieser Verfassungsnorm
wurzelt, sondern in Art. 1 Abs. 1 GG. Zur Unantastbarkeit der
Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 GG gehört nämlich die Anerkennung
eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung35. Der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelte Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung lässt sich nämlich nicht auf den repressiven Teil des
Strafverfahrensrechts
begrenzen,
sondern
gilt
auch
für
Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen aus präventivem Anlass 36 .
Dies bedeutet, dass er auch für den überwachten Routineverkehr gilt.
dd) Grundrechtsschutz ausländischer Regierungen?
Der Grundrechtsschutz gilt für Private gegen die öffentliche Gewalt (vgl. z.B.
Art. 19 Abs. 4 GG). Er gilt nicht umgekehrt für die öffentliche Gewalt, denn
diese ist an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden (Art.
1 Abs. 3 GG) und wird nicht von ihnen berechtigt. Die Reichweite des
Grundrechts
ist
insofern
sachlich
begrenzt.
Die
Beachtung
der
Telekommunikationsfreiheit und ihre Bewehrung beruhen im Verhältnis der
verschiedenen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb der Bundesrepublik