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i.V.m. der Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) geregelt33.
Die TKÜV regelt gem. § 1 TKÜV die grundlegenden Anforderungen an die
Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der nach
StPO, G10, ZFdG, BKAG und Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation. Die territoriale Reichweite dieser
Regelungen ist auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt. Beschränkungen
des Fernmeldegeheimnisses außerhalb dieses Gebietes werden von diesen
Regeln

nicht

erfasst,

schon

weil

Umsetzungsmöglichkeiten

dafür

gibt,

es

keine

technischen

auf

deutschem

die

Telekommunikationsrecht beruhen.

Das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG wird allerdings –
wie bei anderen normgeprägten Grundrechten, z.B. Art. 14 und 19 Abs. 4 GG
in Bezug auf sie prägende einfache Gesetze – nicht erschöpfend durch das
einfachgesetzliche Telekommunikationsrecht bestimmt, sondern bleibt in
seinem

Kerngehalt

durch

die

einfachgesetzliche

Ausgestaltung

unbeeinflussbar (Art. 19 Abs. 2 GG). Das wird beispielsweise daran deutlich,
dass § 3 Nr. 22 TKG zwar Telekommunikation als den technischen Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels
Telekommunikationsanlagen definiert und sich nicht ausdrücklich auf
statische Vorgänge bezieht. Art. 10 Abs. 1 GG folgt indes nicht dem rein
technischen Telekommunikationsbegriff des TKG, sondern knüpft an den
Grundrechtsträger

und

dessen

Schutzbedürftigkeit

aufgrund

der

Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an34.

Für die Reichweite der auf § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG beruhenden
Fernmeldeaufklärung im Ausland folgt daraus zum einen, dass die

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