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i.V.m. der Telekommunikationsüberwachungsverordnung (TKÜV) geregelt33.
Die TKÜV regelt gem. § 1 TKÜV die grundlegenden Anforderungen an die
Gestaltung der technischen Einrichtungen, die für die Umsetzung der nach
StPO, G10, ZFdG, BKAG und Landesrecht vorgesehenen Maßnahmen zur
Überwachung der Telekommunikation. Die territoriale Reichweite dieser
Regelungen ist auf das Gebiet der Bundesrepublik begrenzt. Beschränkungen
des Fernmeldegeheimnisses außerhalb dieses Gebietes werden von diesen
Regeln
nicht
erfasst,
schon
weil
Umsetzungsmöglichkeiten
dafür
gibt,
es
keine
technischen
auf
deutschem
die
Telekommunikationsrecht beruhen.
Das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 Abs. 1 GG wird allerdings –
wie bei anderen normgeprägten Grundrechten, z.B. Art. 14 und 19 Abs. 4 GG
in Bezug auf sie prägende einfache Gesetze – nicht erschöpfend durch das
einfachgesetzliche Telekommunikationsrecht bestimmt, sondern bleibt in
seinem
Kerngehalt
durch
die
einfachgesetzliche
Ausgestaltung
unbeeinflussbar (Art. 19 Abs. 2 GG). Das wird beispielsweise daran deutlich,
dass § 3 Nr. 22 TKG zwar Telekommunikation als den technischen Vorgang
des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels
Telekommunikationsanlagen definiert und sich nicht ausdrücklich auf
statische Vorgänge bezieht. Art. 10 Abs. 1 GG folgt indes nicht dem rein
technischen Telekommunikationsbegriff des TKG, sondern knüpft an den
Grundrechtsträger
und
dessen
Schutzbedürftigkeit
aufgrund
der
Einschaltung Dritter in den Kommunikationsvorgang an34.
Für die Reichweite der auf § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG beruhenden
Fernmeldeaufklärung im Ausland folgt daraus zum einen, dass die