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einfachgesetzlichen Regelungen über die Telekommunikation und ihre
Beschränkungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen, um die normative
Gestalt des Fernmeldegeheimnisses und seiner Beschränkbarkeit zu erfassen.

Den Inhalt des Fernmeldegeheimnisses im TKG umschreibt § 88 Abs. 1 TKG.
Ihm unterliegen danach der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren
Umstände,

insbesondere

die

Tatsache,

ob

jemand

an

einem

Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (§ 88 Abs. 1 Satz 1 TKG).
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 Abs. 1 Satz 2 TKG). Bei den „näheren
Umständen“ handelt es sich um die in § 96 TKG aufgeführten
Verkehrsdaten. Diese einfachgesetzliche Umschreibung des Schutzbereichs
des Fernmeldegeheimnisses deckt sich mit dem verfassungsrechtlichen in
Art. 10 Abs. 1 GG31. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG ist räumlich
gebunden.

Es

bedarf

einer

durch

den

Provider

vermittelten

Telekommunikation auf deutschem Territorium, deren Inhalt und nähere
Umstände gegenüber dem Diensteanbieter geschützt sind32.

Daran knüpfen auch die rechtlichen und technischen Regelungen zur
Überwachung der Telekommunikation an. Die Eingriffsbefugnisse für die
Überwachung der Telekommunikation sind in den §§ 100a, 100b StPO, den
§§ 1, 3, 5 und 8 G10, den §§ 23a-23c und 23e ZFdG, § 20l BKAG sowie im
Landesrecht

geregelt.

organisatorischen

Ergänzend

dazu

Vorkehrungen,

sind

die

die
die

technischen

und

Betreiber

von

Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit

erbracht

werden,

für

die

Umsetzung

angeordneter

Maßnahmen zur Telekommunikation treffen müssen, durch § 110 TKG

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