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einfachgesetzlichen Regelungen über die Telekommunikation und ihre
Beschränkungsmöglichkeiten in den Blick zu nehmen, um die normative
Gestalt des Fernmeldegeheimnisses und seiner Beschränkbarkeit zu erfassen.
Den Inhalt des Fernmeldegeheimnisses im TKG umschreibt § 88 Abs. 1 TKG.
Ihm unterliegen danach der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren
Umstände,
insbesondere
die
Tatsache,
ob
jemand
an
einem
Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war (§ 88 Abs. 1 Satz 1 TKG).
Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände
erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 Abs. 1 Satz 2 TKG). Bei den „näheren
Umständen“ handelt es sich um die in § 96 TKG aufgeführten
Verkehrsdaten. Diese einfachgesetzliche Umschreibung des Schutzbereichs
des Fernmeldegeheimnisses deckt sich mit dem verfassungsrechtlichen in
Art. 10 Abs. 1 GG31. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG ist räumlich
gebunden.
Es
bedarf
einer
durch
den
Provider
vermittelten
Telekommunikation auf deutschem Territorium, deren Inhalt und nähere
Umstände gegenüber dem Diensteanbieter geschützt sind32.
Daran knüpfen auch die rechtlichen und technischen Regelungen zur
Überwachung der Telekommunikation an. Die Eingriffsbefugnisse für die
Überwachung der Telekommunikation sind in den §§ 100a, 100b StPO, den
§§ 1, 3, 5 und 8 G10, den §§ 23a-23c und 23e ZFdG, § 20l BKAG sowie im
Landesrecht
geregelt.
organisatorischen
Ergänzend
dazu
Vorkehrungen,
sind
die
die
die
technischen
und
Betreiber
von
Telekommunikationsanlagen, mit denen Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit
erbracht
werden,
für
die
Umsetzung
angeordneter
Maßnahmen zur Telekommunikation treffen müssen, durch § 110 TKG