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nicht umfasst. Das Bundesverfassungsgericht hat den Umfang seiner
rechtlichen Beurteilung nämlich mit der Feststellung begrenzt, über
geheimdienstliche Tätigkeiten, die nicht dem G 10 unterlägen, sei hier ebenso
wenig zu entscheiden wie über die Frage, was für ausländische
Kommunikationsteilnehmer im Ausland gelte. Auf ausländische juristische
Personen fände Art. 10 GG gemäß Art. 19 Abs. 3 GG ohnehin keine
Anwendung29. Unter Beachtung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
ist somit die räumliche Anwendung von Art. 10 Abs. 1 GG auf die AuslandAusland-Fernmeldekommunikation
als
kontingent
anzusehen.
Das
Verständnis des Normbereichs von Art. 10 Abs. 1 GG wird demnach nicht
ausschließlich durch den Verfassungstext selbst bestimmt.
cc)
Art. 10 GG als normgeprägtes Grundrecht?
Der Bundesnachrichtendienst befindet sich somit jedenfalls seit dem Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999 in der rechtlichen Situation,
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG mit der Auslandsaufklärung beauftragt zu sein,
deren wesentlicher Teil die Fernmeldeaufklärung ist, und bei der sog.
Routineaufklärung – außer dem deutsche Rechtsträger betreffenden G10Schutz – keiner Begrenzung durch Art. 10 Abs. 1 GG zu unterliegen. Der
Bundesgesetzgeber wiederum hat auf das Urteil in keiner Richtung reagiert.
Er hat insbesondere die Aufgabenbeschreibung in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG
nicht verändert. Die Schrankenbestimmung des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG
sieht – anders als beispielsweise die durch Art. 13 GG gewährleistete
Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung – das Erfordernis eines
Richtervorbehalts für Eingriffe nicht ausdrücklich vor und stellt dem
Wortlaut nach auch im Übrigen keine qualifizierten Anforderungen an die
Ausgestaltung der Ermächtigungsgrundlagen 30 . Dies legt es nahe, die