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Den

durch

die

technische

Leitung

über

Satelliten

geführten

Telekommunikationsverkehr hat das Bundesverfassungsgericht ungeachtet
seines Weges durch den Weltraum dem Schutz von Art. 10 Abs. 1 GG und
somit dem G10, unterstellt. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses in Art. 10
GG zielt – im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen 25 – darauf,
dass die Fernmeldekommunikation von unerwünschter oder unbemerkter
Überwachung

frei

bleibt

und

die

Grundrechtsträger

unbefangen

kommunizieren können. Er knüpft an das Kommunikationsmedium an und
will jenen Gefahren für die Vertraulichkeit begegnen, die sich gerade aus der
Verwendung dieses Mediums ergeben, das staatlichem Zugriff leichter
ausgesetzt ist als die direkte Kommunikation unter Anwesenden 26 . Die
moderne Satellitenfunktechnik erlaubt einen solchen Zugriff auch auf
ausländischen Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen, die auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind27. Dabei wird bereits
durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs
mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des
Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den
jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten
und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die
Auswertung der so erfassten Telekommunikationsvorgänge durch den
Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen
Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem
Handeln im Inland derart verknüpft, dass die Bindung durch Art. 10 GG
selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen
Bezug voraussetzen wollte28.

Von diesen Erwägungen ist die vorliegend interessierende Aufklärung des
Ausland-Ausland-Telekommunikationsverkehrs, sog. Routineverkehr, aber

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