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nachrichtendienstlichen

Aufklärung

der

ausschließlich

im

Ausland

stattfindenden Telekommunikation rechtlich und rechtspolitisch umstritten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Reichweite von Art. 10 Abs. 1 GG in
seiner G10-Entscheidung grundsätzlich klar gestellt, die
interessierende

Frage

aber

ausdrücklich

unbeantwortet

vorliegend
gelassen.

Ansatzpunkt für die Klärung der räumlichen Geltung von Art. 10 GG ist
danach Art. 1 Abs. 3 GG, der den Geltungsumfang der Grundrechte im
Allgemeinen bestimmt. Aus dem Umstand, dass diese Vorschrift eine
umfassende Bindung von Gesetzgebung, vollziehender Gewalt und
Rechtsprechung an die Grundrechte vorsieht, ergibt sich allerdings noch
keine abschließende Festlegung der räumlichen Geltungsreichweite der
Grundrechte. Das Grundgesetz begnügt sich nicht damit, die innere
Ordnung des deutschen Staates festzulegen, sondern bestimmt auch in
Grundzügen sein Verhältnis zur Staatengemeinschaft. Insofern geht es von
der Notwendigkeit einer Abgrenzung und Abstimmung mit anderen Staaten
und

Rechtsordnungen

aus.

Zum

einen

ist

der

Umfang

der

Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der
Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen23. Zum anderen
muss das Verfassungsrecht mit dem Völkerrecht abgestimmt werden. Dieses
schließt freilich eine Geltung von Grundrechten bei Sachverhalten mit
Auslandsbezügen nicht prinzipiell aus. Ihre Reichweite ist vielmehr unter
Berücksichtigung von Art. 25 GG aus dem Grundgesetz selbst zu ermitteln.
Dabei können je nach den einschlägigen Verfassungsnormen Modifikationen
und Differenzierungen zulässig oder geboten sein24.

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