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Da juristische Personen nur durch ihre Mitarbeiter, natürliche Personen,
miteinander kommunizieren können, wird das Handeln einer natürlichen
Person (z.B. des Geschäftsführers einer GmbH) unmittelbar der dahinter
stehenden
Folglich

juristischen
ist

z.B.

der

Person

zugerechnet

nicht-deutsche

(„Funktionsträgertheorie“).

Mitarbeiter

eines

deutschen

Unternehmens, wenn er in der Niederlassung des Unternehmens im
Ausland im Rahmen seiner „Funktion“ telefoniert, vom G10-Schutz des
inländischen juristischen Unternehmens erfasst.

Niederlassungen ausländischer juristischer Personen in Deutschland werden
bei der Filterung der US-Selektoren zur allgemeinen G10-Erkennung (Stufe 1,
vgl. im Detail in Teil 2 Ziffer I.2.c)cc)aaa)) unabhängig von der Frage, ob sie
vom G10-Schutz erfasst sind oder nicht, ebenfalls automatisch ausgefiltert.
Folglich besteht hier in der Praxis des BND jedenfalls ein faktischer G10Schutz.

Dem Schutzbereich unterfallen nicht ausländische juristische Personen sowie
der Ausländer im Ausland. Ist eine ausländische juristische Person auch in
Deutschland vertreten, besteht für die hiesige Niederlassung – ungeachtet
der voranstehend geschilderten Filterungspraxis – dem rechtlichen Grund
nach kein Schutz nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 GG, und zwar
unabhängig von der hier gewählten Organisationsform.

bb) Räumliche Geltung
Die räumliche Geltung von Art. 10 Abs. 1 GG ist verfassungsgerichtlich nicht
vollumfänglich geklärt. Deshalb ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer

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