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Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Dies trifft im
Wesentlichen auf inländische juristische Personen des Privatrechts zu. Zu
den geschützten inländischen juristischen Personen des Privatrechts zählen
insbesondere die GmbH, die AG, der e.V., die OHG, die KG und die GmbH
& Co KG bzw. die OHG & Co KG. Zu den geschützten inländischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören u.a. die Kirchen und
die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Im Ausland sind deutsche Staatsangehörige ebenfalls geschützt, das Gleiche
gilt für Tochterunternehmen inländischer juristischer Personen. Ob eine
juristische Person als ausländisch oder inländisch im Sinne des Gesetzes zu
qualifizieren ist, richtet sich nach ihrem Verwaltungsmittelpunkt oder –
schwerpunkt, ihrem Hauptsitz. Der Nachweis für den Unternehmenssitz im
Inland ergibt sich durch eine Eintragung in einem inländischen Register. Im
Umkehrschluss spricht die Vermutung bei Unternehmen mit einem
eingetragenen Sitz im Ausland gegen die Annahme der Eigenschaft eines
„deutschen Unternehmens“. Im Verfahren der automatisierten Prüfung der
Selektoren ergäbe sich demnach im Rahmen der Feindifferenzierung über
die Prüfung nach eindeutigen Zuordnungsmerkmalen wie bspw. die
Vorwahlnummer +49.., die Emailendung [...].de u.v.a. hinaus durch eine
entsprechende Eintragung in einem inländischen amtlichen Register eine
Indizwirkung
Unternehmen“.

für

die

Annahme

Allerdings

schließt

der
der

Eigenschaft
BND

als

hieran

„deutsches
in

rechtlich

problematischen Fällen eine weitergehende manuelle Prüfung den Status des
Unternehmens betreffend an.

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