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Einrichtungen oder Systeme übermittelt werden, unabhängig davon, ob es
sich um Sprachdaten oder sonstige Daten handelt. Die Reichweite des
Grundrechts erstreckt sich auf jede Übermittlung von Informationen mit
Hilfe der verfügbaren Telekommunikationstechniken. Der Schutz der
Telekommunikation ist weiterhin nicht davon abhängig, ob es sich um eine
legale Kommunikation handelt20. Auf die konkrete Übermittlungsart (Kabel
oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) komme es nicht an.
Dementsprechend werden neben den „klassischen“ Verbindungen über
Festnetz und Mobilfunknetz auch online-Verbindungen, z.B. E-MailNachrichten
oder
Fernmeldegeheimnis
Telefonie
in
umfasst.
Form
von
Ebenfalls
Voice
over
umfasst
IP,
vom
werden
die
Nachrichtenübermittlung via Kurznachricht (SMS), Multimedia Messaging
Service (MMS) oder Telefax 21 . Das Grundrecht ist entwicklungsoffen und
umfasst nicht nur die bei Entstehung des Grundgesetzes bekannten Arten
der
Nachrichtenübertragung,
sondern
auch
neuartige
Übertragungstechniken22.
Im Folgenden werden das Rechtsverständnis und die Rechtspraxis des BND
zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Art. 10 Abs. 1 GG
beleuchtet, die auch der Formulierung des MoA JSA zu Grunde liegen und
insbesondere der Implementierung des Schutzsystems DAFIS bei der
Filterung von Selektoren im Kooperationsprojekt in Bad Aibling:
Nach dem Rechtsverständnis und der –praxis des BND schützt das in Art. 10
Abs. 1 GG garantierte Grundrecht im Inland das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis aller natürlichen Personen unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit sowie inländische juristische Personen, soweit das