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a)

Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG

Von zentraler Wichtigkeit bei der Fernmeldeaufklärung ist die Beachtung
des Schutzes des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG. Dabei lassen
sich die Fragen nach der persönlichen (aa)) und der räumlichen (bb))
Geltung mit unterschiedlicher Klarheit beantworten. Die Beobachtung einer
weitgehenden gesetzlichen Positivierung von Inhalten der Telefonie in
Deutschland führt zur Anschlussfrage, ob es sich bei Art. 10 Abs. 1 GG
mittlerweile

um

beispielsweise

für

ein
das

normgeprägtes

Grundrecht

Eigentumsrecht

aus

Art.

handelt,
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GG

wie
und

dies
die

Rechtsweggarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt, mit einer entsprechend hohen
Beachtlichkeit von Regelungen des einfachen Rechts (cc)). Als Einzelfrage
wird schließlich noch behandelt, ob ausländische Regierungen überhaupt in
den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 1 GG fallen können, oder ob diese
Schutzüberlegung nicht a limine unbeachtlich ist (dd)).

aa)

Persönliche und sachliche Geltung

Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind
unverletzlich (Art. 10 Abs. 1 GG). Beschränkungen dürfen nur aufgrund
eines Gesetzes angeordnet werden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG). Das
Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der individuellen
Kommunikation, wenn diese wegen der räumlichen Distanz zwischen den
Beteiligten auf eine Übermittlung durch andere angewiesen ist und deshalb
in besonderer Weise einen Zugriff Dritter – einschließlich staatlicher Stellen –
ermöglicht. Die Beteiligten sollen weitgehend so gestellt werden, wie sie bei
einer Kommunikation unter Anwesenden stünden 19 . Zum geschützten
Normbereich der Telekommunikationsfreiheit zählen zunächst der „Inhalt“
jeglicher Signale bzw. Nachrichten, die unter Inanspruchnahme technischer

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