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Aufklärungsziele. Ihr Sinn und Zweck ist nicht die Begrenzung der
Aufklärungstätigkeit, sondern ihre Fokussierung; sie beschreiben besondere
Gegenstände von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik

Deutschland

im

Ausland,

für

deren

Erkenntnis

nachrichtendienstlich aufgeklärt werden darf. Es kann daraus keine
Formulierung „deutscher Interessen“ in der anderen Richtung entnommen
werden, nämlich im Hinblick auf zu schützende subjektive Interessen
deutscher Rechtsträger vor nachrichtendienstlichen Maßnahmen oder auch
anderer, nämlich ausländischer öffentlicher oder privater Rechtsträger.
Daher kann die im APB enthaltene Themenliste auch nicht zur Ausfüllung
eines Begriffs „deutscher (Schutz-) Interessen gegen nachrichtendienstliche
Aufklärungsmaßnahmen“ herangezogen werden.

2.

Vom BND zu beachtende Rechte natürlicher und juristischer

Personen
Die Fernmeldeaufklärung findet nicht im rechtsfreien Raum statt. Vielmehr
berührt sie fast unvermeidbar subjektive Rechte natürlicher und juristischer
Personen. Vom Schutzbereich betroffen sind – jedenfalls bei den natürlichen
Personen – das Fernmeldegeheimnis (a)) sowie das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (b)). Bei jedem Rechtseingriff beachtlich ist aber der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

(c)).

Zu

klären

ist

die

Bedeutung

unionsrechtlicher Grundrechte (d)). Weitgehend ignoriert wird, und ist
deshalb nicht weniger problematisch, der neben dem Eingriff in ein
deutsches Grundrecht häufig erfolgende Eingriff in das von der Verfassung
eines ausländischen Staates geschützte Grundrecht (e)). Und schließlich ist
ein Blick auf die völkerrechtliche Bedeutung von Fernmeldeaufklärung und
Souveränität des ausgespähten Staates zu werfen (f)).

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