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c)

Grundlegung und Begrenzung durch das Auftragsprofil der

Bundesregierung?
aa)

Zum Kontroll- und Weisungsregime nach dem BNDG

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG ist der BND eine Bundesoberbehörde im
Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Er untersteht somit dessen
Aufsicht. Diese Regelung betrifft die Einordnung des Dienstes in die
Hierarchie

der

Bundesbehörden.

Insbesondere

Aufsichts-

und

Weisungsrechte werden dem Bundeskanzleramt vorbehalten. Damit wird
die demokratische Legitimationskette hergestellt, zugleich der Dienst aus der
andernfalls denkmöglichen Aufsicht des Ausw��rtigen Amtes herausgelöst.
Diese Bestimmung ist deshalb notwendig, weil der BND materiell Aufgaben
im Rahmen der auswärtigen Gewalt des Bundes wahrnimmt und daher auch
im Aufgabenbereich des Auswärtigen Amtes tätig wird. Dieses ist allerdings
durch die gesetzliche Regelung von eigenen Aufsichts- und Weisungsrechten
ausgeschlossen. Das Auswärtige Amt kann allenfalls über das Kanzleramt
auf den BND einwirken. Dem Organisationsrecht entspricht insoweit die
ständige Unterrichtungspflicht nach § 12 Satz 1 BNDG

17

. Über die

Wahrnehmung der sich aus der Vorordnung des Kanzleramts gegenüber
dem BND ergebenden Weisungs-, Aufsichts- und Unterrichtungsrecht
enthält das BNDG keine Sonderregelungen. Insbesondere enthält das Gesetz
keinen

Vorbehalt

der

Geheimhaltungsbedürftigkeit

gegenüber

der

Aufsichtsbehörde. Elemente der Aufsichts- oder Weisungsfreiheit lassen sich
demnach auch aus diesem Aspekt nicht herleiten. Zur Wahrung der
Sicherheit der Bundesrepublik, wie auch ihrer auswärtigen Belange, sind
BND wie Kanzleramt gleichermaßen verpflichtet. Insoweit gelten auch hier
die allgemeinen Regelungen des Staatsorganisationsrechts. Grenze des
Aufsichtsrechts ist die Existenz des BND als gesetzlich anerkannte,
eigenständige Behörde. Das Bundeskanzleramt darf beaufsichtigen, aber

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