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so richtet gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG sich ihre Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung nach den §§ 2 bis 6 und 8 bis 11 BNDG.

Der Auftrag des BND lautet auf „Gewinnung“ und“ Auswertung“ von
Informationen. Letztere wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG konkretisiert als
„Verarbeitung und Nutzung“. Diese Begriffe sind einerseits im Kontext des
Informationsverarbeitungs- und des Datenschutzes zu definieren. Denn mit
dem Gesetz soll „für informationserhebende und –verarbeitende Tätigkeiten
des BND (…) die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, die nach der
Entwicklung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (…) zur
Fortsetzung dieser Tätigkeit notwendig ist“15. Daneben weisen jene Begriffe
auch einen spezifisch nachrichtendienstrechtlichen Bezug auf. Er kann schon
daraus folgen, dass das Gesetz nicht allein die Erhebung und Verarbeitung
personenbezogener Daten betrifft. Als Oberbegriff hierfür verwandte die
Gesetzesbegründung den Terminus „Aufklärungstätigkeit“16.

„Im Inland“ findet jeder Akt der Informationserhebung statt, welcher im
Geltungsbereich des Grundgesetzes, also unter der Gebietshoheit der
Bundesrepublik geschieht: Auf dem Territorium der Bundesrepublik sind
das Grundgesetz und die übrige deutsche Rechtsordnung uneingeschränkt
anwendbar.

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