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beschreibt im Gegenteil die geringsten Handlungsvoraussetzungen 13 . Der
Aufklärungsauftrag des BND geht über denjenigen etwa der Polizei insoweit
hinaus.
Insbesondere fehlt der Aufgabennorm in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG – i.U. zur
Befugnisnorm in § 3 BNDG – die im Strafverfahren geltende begrenzende
Voraussetzung eines „Anfangsverdachts“, das Erfordernis einer „konkreten
Gefahr“ im Polizei- und Ordnungsrecht oder auch die Notwendigkeit der
„tatsächlichen
Anhaltspunkte“
vor
der
Verwendung
besonderer
nachrichtendienstlicher Mittel nach § 3 Satz 1 BNDG. Vielmehr sind dem
BND im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung auch eigene Ermittlungen
gestattet, welche solche Anhaltspunkte überhaupt erst schaffen sollen; ihm
sind daher auch Initiativermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte
gestattet. Umgekehrt rechtfertigt dies nicht die Beobachtung von Allem und
Jedem, gleichsam „ins Blaue“ hinein. Maßgeblich sind nachrichtendienstliche
Erfahrungen und Erkenntnisse, welche das Auffinden nachrichtendienstlich
relevanter
Informationen
als
wahrscheinlich
erscheinen
lassen.
Der
entscheidende Unterschied zur polizeilichen Aufklärungstätigkeit liegt
darin, dass für diese einzelfallbezogene Anhaltspunkte vorliegen müssen.
Allgemeine kriminalistische Hypothesen oder polizeiliche Erfahrungen
reichen für die Polizei nicht aus, für die Nachrichtendienste zur Begründung
der Aufgabenzuständigkeit hingegen wohl14.
b)
Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener
Daten im Geltungsbereich des BNDG (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BNDG)
Werden für die Aufgabe nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG im Geltungsbereich
des BNDG Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben,