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innerstaatlicher Rechtsbindungen deutscher Staatsorgane ist kein zulässiger
Zweck der Tätigkeit des BND10.
Die Schutzgüter müssen sich nicht auf den staatlichen Bereich beziehen,
sondern
können
auch
darüber
hinausgehen
und
ggf.
auch
außenwirtschaftliche oder außenwirtschaftlich relevante Informationen zum
Gegenstand haben. Dabei kann und darf es nicht um den Schutz von
Unternehmen
im
Wirtschaftsverkehr,
namentlich
ihrer
zivil-
und
handelsrechtlich geschützten Belange, gehen. Anders ist dies beim Schutz
deutscher Unternehmen gegen Wirtschaftsspionage aus dem Ausland, sofern
diese Fragen von außenpolitischer Relevanz aufwerfen können 11 . Zu den
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Bundesregierung durch den BND zu
sammelnden und auszuwertenden Informationen gehören solche über den
internationalen Terrorismus. Die aus diesen Auswertungen gewonnenen
Erkenntnisse liefern nicht weniger als die Entscheidungsgrundlagen des
Bundeskanzleramtes für derartige Fragestellungen. Damit handelt es sich um
die überlebenswichtigen Kernelemente des staatspolitischen Handelns des
Staates in seiner Gesamtheit, wobei der Schutz des Staatsvolkes gegenüber
äußeren Gefahren eine der beiden wesentlichen Legitimationsgrundlagen für
den Staat selbst ist12.
cc)
Die Erforderlichkeit der Informationen
Der BND ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG mit der Aufklärung beauftragt,
soweit
die
dazu
führenden
Aufgabenerfüllung)“
sind.
Informationen
Das
Merkmal
„erforderlich“
(zur
„erforderlich“
ist
Handlungsvoraussetzung und drückt in diesem Zusammenhang nicht eine
Begrenzung
nach
Art
des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
aus;
es