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innerstaatlicher Rechtsbindungen deutscher Staatsorgane ist kein zulässiger
Zweck der Tätigkeit des BND10.

Die Schutzgüter müssen sich nicht auf den staatlichen Bereich beziehen,
sondern

können

auch

darüber

hinausgehen

und

ggf.

auch

außenwirtschaftliche oder außenwirtschaftlich relevante Informationen zum
Gegenstand haben. Dabei kann und darf es nicht um den Schutz von
Unternehmen

im

Wirtschaftsverkehr,

namentlich

ihrer

zivil-

und

handelsrechtlich geschützten Belange, gehen. Anders ist dies beim Schutz
deutscher Unternehmen gegen Wirtschaftsspionage aus dem Ausland, sofern
diese Fragen von außenpolitischer Relevanz aufwerfen können 11 . Zu den
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG für die Bundesregierung durch den BND zu
sammelnden und auszuwertenden Informationen gehören solche über den
internationalen Terrorismus. Die aus diesen Auswertungen gewonnenen
Erkenntnisse liefern nicht weniger als die Entscheidungsgrundlagen des
Bundeskanzleramtes für derartige Fragestellungen. Damit handelt es sich um
die überlebenswichtigen Kernelemente des staatspolitischen Handelns des
Staates in seiner Gesamtheit, wobei der Schutz des Staatsvolkes gegenüber
äußeren Gefahren eine der beiden wesentlichen Legitimationsgrundlagen für
den Staat selbst ist12.

cc)

Die Erforderlichkeit der Informationen

Der BND ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG mit der Aufklärung beauftragt,
soweit

die

dazu

führenden

Aufgabenerfüllung)“

sind.

Informationen

Das

Merkmal

„erforderlich“

(zur

„erforderlich“

ist

Handlungsvoraussetzung und drückt in diesem Zusammenhang nicht eine
Begrenzung

nach

Art

des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

aus;

es

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