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systematischen Zusammenhang: Es geht primär um die äußere Sicherheit
der Bundesrepublik. Dies folgt gesetzessystematisch aus der in Anspruch
genommenen Bundeskompetenz von Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 GG7, aber auch aus
der Zuständigkeitsabgrenzung gegenüber den anderen Sicherheitsbehörden8.
Die Aufgabe umfasst sowohl Staatsschutz als auch Verfassungsschutz9.
Die außen- und sicherheitspolitische Bedeutung von Informationen geht weit
über die Aufklärung rechtswidriger Beeinträchtigungen hinaus. Sie kann alle
Institutionen, Organe, Personen, Interessen und Handlungen umfassen,
welche für die Selbstbestimmung, die Handlungsfähigkeit und die Interessen
der Bundesrepublik nach außen von Bedeutung sein können. Dies geht
insbesondere auch über den Bereich polizeilich und gar militärisch
geschützter
Sicherheitsinteressen
hinaus.
Was
Souveränität,
Handlungsbereitschaft und Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik angeht,
ist von außenpolitischem Interesse. Dies betrifft die Ausübung der freien
Willensbildung deutscher Staatsorgane nach außen ebenso wie die
Beschaffung der zu deren Ausübung notwendigen oder sinnvollen
Kenntnisse, die Möglichkeiten der sachgerechten Bewertung und deren
Einschätzung etwaiger Folgen und Handlungsweisen im Ausland. Dagegen
gerichtete Aktivitäten im Ausland können aufgeklärt werden ohne Rücksicht
darauf, ob sie nach ausländischem Recht zulässig sind oder nicht. Dazu kann
auch die Frage gehören, ob und in welchem Umfang andere Staaten von
ihnen zur Verfügung stehenden völkerrechtlichen Berechtigungen Gebrauch
machen werden oder nicht. Es geht um die Bedingungen eigener
Handlungsmöglichkeiten wie auch möglicher Handlungen Anderer. Dies
begründet einen weiten Handlungsraum des Bundesnachrichtendienstes.
Umgekehrt
gilt
aber
auch:
Die
Umgehung
völkerrechtlicher
oder