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Der Begriff „Erkenntnisse“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG bezieht sich nicht allein
auf die Sammlung von Informationen, sondern darüber hinaus auf deren
Auswertung bzw. Bewertung i.S. weitergehender Schlüsse und Einsichten
über Handlungsoptionen, –alternativen und –chancen deutscher Außen- und
Sicherheitspolitik. Der Aufklärungsauftrag bezieht sich auf alle denkbaren
Informationen, welche einen Bezug zu den genannten Schutzgütern des
BNDG aufweisen können. Dazu zählen zunächst die klassischen außen- und
verteidigungspolitischen Interessen des Staates selbst, auch bei der
Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit unmittelbarem Bezug zur
Bundesrepublik6.

bb)

Schutzgüter der Aufklärung: Erkenntnisse von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik
Deutschland als Aufklärungsauftrag

Das BNDG formuliert die Schutzgüter der Aufklärungstätigkeit durch den
BND in einer offenen Weise. Was mit dieser Tätigkeit erkannt werden soll,
hängt nicht einfach von Verhältnissen innerhalb der nationalen Rechts- und
Gesellschaftsordnung ab, sondern von ihrem internationalen Umfeld. Im
Unterschied zu den eher dauerhaften polizeilichen Schutzgütern der
„öffentlichen

Sicherheit

und

Ordnung“

bedürfen

die

Ziele

der

Aufklärungstätigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG in höherem Maße der
Interpretation durch politische Lenkungsentscheidungen. Dabei arbeitet der
Gesetzestext nicht mit einem diskriminierenden Begriff wie „deutsche
Interessen“, sondern geht relationaler in Bezug auf die internationale
Positionierung vor. Gemeinsames Kriterium sämtlicher Aufklärungsarbeiten
des BND ist die „außen- und sicherheitspolitische Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland“. Beide Begriffselemente stehen in einem engen

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