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Organisationen. Der Auftrag des BND erschöpft sich insoweit in der
Informationsübermittlung an Dritte wie sie in § 9 BNDG vorgesehen ist
sowie in Berichtspflichten nach § 12 BNDG4.
a)
Sammlung und Auswertung erforderlicher Informationen durch
den BND (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG)
Der Bundesnachrichtendienst sammelt gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG zur
Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind,
die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Damit sind ein
räumlicher (aa)) und ein inhaltlicher Bezug (bb)) der Tätigkeit des BND
angesprochen.
aa)
Räumlicher Bezug der Tätigkeit des BND („Erkenntnisse
über das Ausland“)
Der BND ist mit der Aufklärung „über das Ausland“ beauftragt und nicht
notwendiger Weise „im Ausland“. Der Auslandsbezug wird durch den
Inhalt der zu gewinnenden Erkenntnisse geprägt, nicht hingegen durch den
Ort ihrer Gewinnung. Was Erkenntnisse über das Ausland ermöglicht, ist
Aufgabenstellung des BND, und zwar unabhängig davon, woher diese
Informationen stammen und wie und wo sie gewonnen worden sind.
Insbesondere ist der Raum der Aufklärungstätigkeit des Dienstes nicht auf
das Ausland begrenzt. Er darf zur Erlangung der für die Erfüllung seiner
Aufgabe notwendigen Erkenntnisse überall tägig werden5.