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Aibling (4.). Eine Besonderheit des deutschen Grundrechtsschutzes bei der
Bewertung von JSA ist darüber hinaus zu beachten; sie betrifft den
Eingriffscharakter automatisierter Datenerfassung, um die es bei der
Kooperation von BND und NSA geht (5.).
1.
Die Aufgaben des BND nach § 1 Abs. 2 BNDG bei der
Fernmeldeaufklärung
Die wesentliche Aufgabenzuweisungsnorm für den BND liegt in § 1 Abs. 2
BNDG. Die Vorschrift regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes und
begrenzt ihn auf das Inland1. Außerdem stellt sie klar, dass Sachverhalte,
Personen und Vorgänge des innerstaatlichen politischen Geschehens in der
Bundesrepublik Deutschland – auch soweit es im Zusammenhang mit
Vorgängen von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung steht – nicht
Gegenstand der nachrichtendienstlichen Aufklärung des BND sind 2 . Die
Regelung dient ferner der Klarstellung, dass Informationen, die weder für
sich allein noch im Zusammenhang mit anderen Informationen von außenund
sicherheitspolitischer
Bedeutung
sind,
kein
Gegenstand
nachrichtendienstlichen Aufklärungstätigkeit des BND sind
Begrenzung
muss
auch
bei
der
Zusammenarbeit
mit
3
der
. Diese
anderen
Nachrichtendiensten eingehalten werden.
§ 1 Abs. 2 Satz 1 BNDG eröffnet den Handlungsraum des BND. Die
Vorschrift beschreibt seinen Aufklärungsauftrag, nämlich die Gewinnung
von Erkenntnissen durch Erhebung, Auswertung und Verarbeitung von
Informationen. Damit beginnt und endet zugleich der Aufgabenumfang des
BND. Nicht dazu zählt die Verwendung der gesammelten Informationen für
Maßnahmen nicht-informationeller Art gegen bestimmte Personen oder