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BND filtert mit einem eigenen Filterungssystem zum einen
die Selektoren, zum anderen die Erfassungen

Die Filterung der auf Basis der Selektoren der NSA erlangten Erfassungen
erfolgt analog zur Filterung der Selektoren. Neben den eigentlichen TKM
werden bei der Filterung der Erfassungen auch rein inhaltsbezogene
Informationen auf die hinterlegten Kriterien durchsucht. So werden auch
solche Erfassungen verworfen, bei denen ein Selektor getroffen hat, aber der
Kommunikationspartner und damit auch die Erfassung geschützt ist.

II. Rechtsfragen beim Einsatz von Selektoren
Die untersuchungsgegenständlichen Selektoren sind sog. Ablehnungsfälle
im

Rahmen

des

von

BND

und

NSA

gemeinsam

betriebenen

Fernmeldeaufklärungs-Projekts in Bad Aibling. Sie sind entweder gar
nicht in das System eingesteuert oder nach einer gewissen Laufzeit
herausgenommen worden. Dies macht die Beantwortung der Fragen
erforderlich, ob der BND damit eine ihm nach § 1 Abs. 2 BNDG
zugewiesene Aufgabe wahrgenommen (1.) und welche Rechte natürlicher
und juristischer Personen er dabei zu beachten hatte (2.). Die
„Besonderheiten

der

Rechtsbindungen

des

BND

bei

der

Fernmeldeaufklärung“ (3.) führen in das Zentrum eines rechtlichen
Theorienstreits, der zugleich eine Art „Kampf um Vorherrschaft beim
Schutz des Fernmeldegeheimnisses“ verkörpert. Schließlich ist das
rechtliche Konzept der Zusammenarbeit von BND und NSA im Rahmen
des MoA zu JSA zu bewerten, das die Basis für den Umgang mit den
untersuchungsgegenständlichen
differenziert

zugleich

die

Selektoren
Wirksamkeit

darstellt;
des

das

deutschen

MoA
oder

amerikanischen Rechtskreises beim Betrieb der Kooperation in Bad

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