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BND nach Genehmigungen durch die G10-Kommission nach § 5 G10.
Daraus ergibt sich folgende Tabelle:
Suchbegriffe bei

Meldungen bei

Richterlich

strategischer

strategischer

angeordnete TKÜ

Überwachung

Überwachung

nach § 5 G10

nach § 5 G10

2013

25.098

118

43.840

2012

27.436

288

40.660

2011

31.059

290

35.271

Sofern man bei einer richterlich angeordneten TKÜ von nur jeweils einer
Gesprächserfassung ausginge, läge die Zahl der inhaltlich ausgewerteten
Telekommunikationen bereits um ein vielfaches über derjenigen der als
„Meldungen“ bezeichneten nach der strategischen Überwachung. Es darf
aber vermutet werden, dass bei den richterlich angeordneten TKÜ weit mehr
als nur eine Aufzeichnung pro Anordnung erfolgt, weil die Anordnungen in
der Realität über mehrere Wochen andauern. Bereits die voranstehend
festgestellten Tatsachen schränken im Vergleich zu den richterlich
angeordneten TKÜ die Apostrophierung der FmA als "massenhafte
Ausspähung“ erheblich ein.

c)

Welche verfassungspolitische Grenze setzt der demokratische

Rechtsstaat der Einrichtung nachrichtendienstlicher Kapazitäten?
Die Verfassung gibt eine Reihe von institutionellen und infrastrukturellen
Vorkehrungen zur Erzeugung von Sicherheit vor. Dazu zählen beim Bund
die

Bundespolizei,

das

Bundeskriminalamt,

das

Bundesamt

für

Verfassungsschutz (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG), die Bundeswehr (Art. 87a GG)
u.v.a.m. Keine Aussagen enthält das Grundgesetz zu den umzusetzenden

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