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BND nach Genehmigungen durch die G10-Kommission nach § 5 G10.
Daraus ergibt sich folgende Tabelle:
Suchbegriffe bei
Meldungen bei
Richterlich
strategischer
strategischer
angeordnete TKÜ
Überwachung
Überwachung
nach § 5 G10
nach § 5 G10
2013
25.098
118
43.840
2012
27.436
288
40.660
2011
31.059
290
35.271
Sofern man bei einer richterlich angeordneten TKÜ von nur jeweils einer
Gesprächserfassung ausginge, läge die Zahl der inhaltlich ausgewerteten
Telekommunikationen bereits um ein vielfaches über derjenigen der als
„Meldungen“ bezeichneten nach der strategischen Überwachung. Es darf
aber vermutet werden, dass bei den richterlich angeordneten TKÜ weit mehr
als nur eine Aufzeichnung pro Anordnung erfolgt, weil die Anordnungen in
der Realität über mehrere Wochen andauern. Bereits die voranstehend
festgestellten Tatsachen schränken im Vergleich zu den richterlich
angeordneten TKÜ die Apostrophierung der FmA als "massenhafte
Ausspähung“ erheblich ein.
c)
Welche verfassungspolitische Grenze setzt der demokratische
Rechtsstaat der Einrichtung nachrichtendienstlicher Kapazitäten?
Die Verfassung gibt eine Reihe von institutionellen und infrastrukturellen
Vorkehrungen zur Erzeugung von Sicherheit vor. Dazu zählen beim Bund
die
Bundespolizei,
das
Bundeskriminalamt,
das
Bundesamt
für
Verfassungsschutz (Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG), die Bundeswehr (Art. 87a GG)
u.v.a.m. Keine Aussagen enthält das Grundgesetz zu den umzusetzenden