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vergleichend zwei Ebenen betrachtet, nämlich die Zahlen der angesteuerten
Anschlüsse einerseits sowie die Zahl der abgehörten bzw. erfassten
Telekommunikationen andererseits. Die Anzahl der in der Kooperation
genutzten Selektoren bzw. Suchbegriffe sowie ihre Erfassungen sollen
deshalb in Relation gesetzt werden zu anderen, dem Staat zur Verfügung
stehenden vergleichbaren Mitteln, insbesondere der TKÜ. Ausführlich
werden die Unterschiede von Strategischer FmA, TKÜ, TKM und Selektoren
in Teil 2 Ziffer I.2.a) dargestellt. Hierauf wird grundlegend verwiesen.
Die Fernmeldeaufklärung steuert Anschlüsse typischerweise mit Hilfe von
Suchbegriffen oder Selektoren an. Die hohe Anzahl von Selektoren im
Vergleich zu TKM erklärt sich zum einen rein technisch aus dem
Zusammenhang, dass es sich bei den Selektoren um eine Vielzahl
unterschiedlicher Schreibweisen derselben TKM (sog. Permutationen)
handelt (s.o. Teil 2 Ziffer I.2.a)). Zum anderen erklärt sie sich aus
Unterschieden in der sicherheitsrechtlichen Aufgabenstellung von nationaler
Strafverfolgung und global agierendem Auslandsnachrichtendienst.
Während bei einer TKÜ nach §§ 100a, 100b StPO ein konkreter Teilnehmer
mit eindeutig bekannten Telekommunikationsmerkmalen nach den Regeln
des deutschen Telekommunikationsgesetzes erfasst wird, liegen bei einer
FmA-Maßnahme, wie sie für die Kooperation in Bad Aibling ausgeführt
wurde,
weniger
konkrete
Informationen
vor.
Während
die
strafverfahrensrechtliche TKÜ sich auf das technische und rechtliche
Regelwerk des TKG richten kann, sieht sich die nachrichtendienstliche FmA
der ungeregelten globalen Technik und Physik der Telekommunikation
„pur“ gegenüber. Um das Fehlen einer definierten TK-Infrastruktur im