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Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 BNDG) nicht selbst zu exekutiven
Maßnahmen im Anschluss an seine Erkenntnisgewinne befugt ist, die
Aufklärung also unmittelbar folgenlos bleibt. Allerdings liegt in der
Informationserhebung selbst ein sich ggfs. durch anschließende Speicherung
noch verlängernder Eingriff, der sich im Falle der Übermittlung der
erhobenen Daten noch weiter vergrößern kann. Ein erhebliches Gewicht des
Eingriffs

ergibt

sich

nach

der

Rechtsprechung

des

Bundesverfassungsgerichts nämlich aus der Möglichkeit der Verknüpfung
von Daten. Aus der Zusammenführung und Kombination der übermittelten
und der sonstigen Datenbestände und ihrem wechselseitigen Abgleich lassen
sich vielfältige neue Informationen gewinnen. Sie können nach Art und
Inhalt eine besonders starke Persönlichkeitsrelevanz besitzen101.

b)

Nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung und gerichtlich

angeordnete Telekommunikationsüberwachung im Vergleich
Die nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung führt unvermeidbar zu
Eingriffen

in

das

Fernmeldegeheimnis

sowie

das

informationelle

Selbstbestimmungsrecht – ungeachtet der Frage ihrer Auslandsgeltung oder
ihrer Beachtlichkeit im automatisierten Verfahren. Dafür bedarf es der
gesetzlich begründeten Rechtfertigung im Einzelfall. Berechtigterweise wird
allerdings

gefragt,

ob

die

Summe

der

Einzeleingriffe

in

das

Fernmeldegeheimnis durch den BND nicht zu groß ist. Das wirft die Frage
nach dem dahinter stehenden empirischen Substrat auf, d.h. der Zahl der
staatlichen Eingriffshandlungen in das Fernmeldegeheimnis. Für eine
Maßstabsbildung interessant ist ein Vergleich von nachrichtendienstlicher
Fernmeldeaufklärung mit den thematisch daneben liegenden Maßnahmen
der

richterlich

angeordneten

Telefonüberwachung.

Dabei

werden

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