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Verhalten

nicht

veranlasst

haben,

Eingriffsintensität als anlassbezogene

sind
94

grundsätzlich

von

höherer

. Von Bedeutung ist auch, ob

verdachtslose Grundrechtseingriffe mit großer Streubreite unternommen
werden und etwa typischerweise Nichtstörer betroffen werden95. Diese Frage
ist für die verschiedenen Arten der Fernmeldeaufklärung, die dem BND zur
Verfügung stehen, unterschiedlich zu beantworten.

Die

Heimlichkeit

einer

Ermittlungsmaßnahme

in

führt

Grundrechte
zur

eingreifenden

Erhöhung

des

staatlichen

Gewichts

der

gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung96. Dem Betroffenen wird durch
die Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und
nachträglicher Rechtsschutz kann zumindest erschwert werden 97 . Er kann
also nicht selbst darauf hinwirken, die Eingriffsintensität durch erfolgreichen
Rechtsschutz zu verringern, etwa für die Zukunft zu beseitigen 98 . Die
Heimlichkeit

hängt

maßgeblich

davon

ab,

ob

beispielsweise

eine

gerichtliches Genehmigungs- oder Anordnungsverfahren vorausgeht oder
ob eine Mitteilungspflicht über den stattgefundenen Eingriff besteht. Auch
darin sind die Aufklärungsarten des BND verschieden.

Die Intensität des Eingriffs für den Grundrechtsträger wird schließlich auch
davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden
Nachteile ihm aufgrund der Maßnahme drohen oder von ihm nicht ohne
Grund befürchtet werden 99 . Die Schwere des Eingriffs nimmt mit der
Möglichkeit der Nutzung der Daten für Folgeeingriffe in Grundrechte der
Betroffenen zu sowie mit der Möglichkeit der Verknüpfung mit anderen
Daten, die wiederum andere Folgemaßnahmen auslösen können100. Dabei ist
zwar zu berücksichtigen, dass der BND infolge des Trennungsgebotes (§ 1

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