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deutsche Grundrechte eingreift oder nicht. Jedenfalls unterliegt sie wie jedes
staatliche Handeln der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der
deutschen Verfassung. Um dies rechtlich zu verdeutlichen, wird erst auf die
Rechtsprechung
des
Kennzeichenerfassung
90
Bundesverfassungsgerichts
zur
Kfz.-
sowie zur polizeirechtlichen Rasterfahndung
91
gesehen und dann auf relevante Unterschiede in der Fernmeldeaufklärung
durch den BND. Dabei ist auf das Gewicht des Eingriffs abgehoben, ob der
Betroffene einen Anlass für die Maßnahme gegeben hat, ihre Heimlichkeit
sowie mögliche Anschlusseingriffe. Dann sind die dort zu findenden
Grundsätze auf das Gegensatzpaar „anlasslos“ und „begründeter Einzelfall“
zu beziehen und damit zu prüfen.
Von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist
zum einen, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die
von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden92. Mit in den Blick
zu nehmen ist auch die Persönlichkeitsrelevanz der Informationen, die durch
eine
weitergehende
Verarbeitung
und
Verknüpfung
der
erfassten
Informationen gewonnen werden sollen93. Demnach ist bei Maßnahmen der
Fernmeldeaufklärung jedenfalls dann von einem großen Eingriffsgewicht
auszugehen,
wenn
sie
auch
auf
die
Erfassung
von
Telekommunikationsinhalten gerichtet sind. Dies war im Rahmen des
Kooperationsprojekts in Bad Aibling der Fall.
Ferner ist bedeutsam, ob der Betroffene einen ihm zurechenbaren Anlass,
etwa durch eine Rechtsverletzung, für die Erhebung geschaffen hat oder ob
sie
anlasslos
erfolgt
und
damit
praktisch
jeden
treffen
kann.
Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr