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5.
Fernmeldeaufklärung als „anlasslose globale Massenüberwachung“
oder „begründete Vielzahl von Einzelfallmaßnahmen“?
In der rechtlichen und rechtspolitischen Diskussion wird nicht selten gegen
die nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung eingewandt, sie verübe eine
„anlasslose globale Massenüberwachung“ und sei daher gleichermaßen ohne
Rechtsgrundlage
wie
auch
unverhältnismäßig.
Für
seine
rechtliche
Erheblichkeit muss der aufgeworfene Begriff sich an seinem sinngemäßen
Gegenbegriff messen lassen, nämlich der Erwägung, es könne sich bei den
inkriminierten
Fällen
um
eine
„begründete
Vielzahl
von
Einzelfallmaßnahmen“ handeln, für den sich rechtliche Gründe anführen
ließen (a)). Soweit nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung in der
öffentlichen Debatte als überdimensioniert angesehen wird, fällt regelmäßig
auf, dass naheliegende Vergleiche – nämlich mit der Zahl gerichtlich
angeordneter Telekommunikationsüberwachungen – unterbleiben. Dabei
könnte es ertragreich sein, eine „beispiellose“ Angelegenheit mit einer
„beispielhaften“
zu
vergleichen
(b)).
Ungeachtet
der
rechtlichen
Begründungen im Einzelfall muss natürlich verfassungspolitisch über „ob“,
und „Menge“ nachrichtendienstlicher Kapazitäten gestritten werden;
allerdings sollten dann auch möglichst viele relevante Parameter in
Beziehung zueinander gesetzt werden; verdeutlichend wirkt ein punktueller
Systemvergleich von DDR bis 1989 und vereinigter Bundesrepublik nach
1990 (c)).
a)
Bedeutung der Unterscheidung von „anlasslos“ oder
„begründeter Einzelfall“ nach deutschem Recht
Es
mag
an
dieser
Stelle
dahin
stehen,
ob
die
ausschließlich
Auslandssachverhalte betreffende Fernmeldeaufklärung durch den BND in