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5.

Fernmeldeaufklärung als „anlasslose globale Massenüberwachung“

oder „begründete Vielzahl von Einzelfallmaßnahmen“?
In der rechtlichen und rechtspolitischen Diskussion wird nicht selten gegen
die nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung eingewandt, sie verübe eine
„anlasslose globale Massenüberwachung“ und sei daher gleichermaßen ohne
Rechtsgrundlage

wie

auch

unverhältnismäßig.

Für

seine

rechtliche

Erheblichkeit muss der aufgeworfene Begriff sich an seinem sinngemäßen
Gegenbegriff messen lassen, nämlich der Erwägung, es könne sich bei den
inkriminierten

Fällen

um

eine

„begründete

Vielzahl

von

Einzelfallmaßnahmen“ handeln, für den sich rechtliche Gründe anführen
ließen (a)). Soweit nachrichtendienstliche Fernmeldeaufklärung in der
öffentlichen Debatte als überdimensioniert angesehen wird, fällt regelmäßig
auf, dass naheliegende Vergleiche – nämlich mit der Zahl gerichtlich
angeordneter Telekommunikationsüberwachungen – unterbleiben. Dabei
könnte es ertragreich sein, eine „beispiellose“ Angelegenheit mit einer
„beispielhaften“

zu

vergleichen

(b)).

Ungeachtet

der

rechtlichen

Begründungen im Einzelfall muss natürlich verfassungspolitisch über „ob“,
und „Menge“ nachrichtendienstlicher Kapazitäten gestritten werden;
allerdings sollten dann auch möglichst viele relevante Parameter in
Beziehung zueinander gesetzt werden; verdeutlichend wirkt ein punktueller
Systemvergleich von DDR bis 1989 und vereinigter Bundesrepublik nach
1990 (c)).

a)

Bedeutung der Unterscheidung von „anlasslos“ oder

„begründeter Einzelfall“ nach deutschem Recht
Es

mag

an

dieser

Stelle

dahin

stehen,

ob

die

ausschließlich

Auslandssachverhalte betreffende Fernmeldeaufklärung durch den BND in

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