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offenbar

geworden

seien.

Wegen

der

Beschreibung

des

Datenfilterungssystems des BND wird auf die Ausführungen unter Teil 2
Ziffer I.2.c) verwiesen. Zur Frage der Zuverlässigkeit der Filterung wird auf
Teil 3 Ziffer II.2.b) verwiesen.

d)

Einbeziehung von G10- und Datenschutzbeauftragten

Die G10-Kommisison möchte ferner wissen, ob „diese Mechanismen“ und
die Listen abgelehnter Selektoren unter Einbindung des G10-Beauftragten
und des Datenschutzbeauftragten des BND erstellt oder diesen zumindest
zur Prüfung zugänglich gemacht worden seien. Außerdem wird gefragt,
welche

Schutzmaßnahmen

der

G10-Beauftragte

und

der

Datenschutzbeauftragte des BND für erforderlich gehalten und ob diese
umgesetzt

worden

seien.

Die

Fragen

fallen

nicht

in

den

Untersuchungsauftrag.

e)

G10-Anträge für Selektoren?

Die G10-Kommission möchte auch wissen, wie viele Beschränkungen nach
dem G10 im Zusammenhang mit den Listen abgelehnter Selektoren durch
den BND beantragt wurden. Ferner wird gefragt, welche Prüfungsschritte
dieser Entscheidung jeweils vorausgingen und ob der Ursprung der
Beschränkungen

jeweils

gegenüber

dem

Bundeskanzleramt

bei

der

Beantragung und der G10-Kommission vor der Genehmigung offengelegt
worden

sei.

Ferner

möchte

die

G10-Kommission

wissen,

ob

das

Bundeskanzleramt bzw. die G10-Kommission ggf. zu einem späteren
Zeitpunkt unterrichtet worden seien. Die Fragen fallen nicht in den
Untersuchungsauftrag.

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