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offenbar
geworden
seien.
Wegen
der
Beschreibung
des
Datenfilterungssystems des BND wird auf die Ausführungen unter Teil 2
Ziffer I.2.c) verwiesen. Zur Frage der Zuverlässigkeit der Filterung wird auf
Teil 3 Ziffer II.2.b) verwiesen.
d)
Einbeziehung von G10- und Datenschutzbeauftragten
Die G10-Kommisison möchte ferner wissen, ob „diese Mechanismen“ und
die Listen abgelehnter Selektoren unter Einbindung des G10-Beauftragten
und des Datenschutzbeauftragten des BND erstellt oder diesen zumindest
zur Prüfung zugänglich gemacht worden seien. Außerdem wird gefragt,
welche
Schutzmaßnahmen
der
G10-Beauftragte
und
der
Datenschutzbeauftragte des BND für erforderlich gehalten und ob diese
umgesetzt
worden
seien.
Die
Fragen
fallen
nicht
in
den
Untersuchungsauftrag.
e)
G10-Anträge für Selektoren?
Die G10-Kommission möchte auch wissen, wie viele Beschränkungen nach
dem G10 im Zusammenhang mit den Listen abgelehnter Selektoren durch
den BND beantragt wurden. Ferner wird gefragt, welche Prüfungsschritte
dieser Entscheidung jeweils vorausgingen und ob der Ursprung der
Beschränkungen
jeweils
gegenüber
dem
Bundeskanzleramt
bei
der
Beantragung und der G10-Kommission vor der Genehmigung offengelegt
worden
sei.
Ferner
möchte
die
G10-Kommission
wissen,
ob
das
Bundeskanzleramt bzw. die G10-Kommission ggf. zu einem späteren
Zeitpunkt unterrichtet worden seien. Die Fragen fallen nicht in den
Untersuchungsauftrag.