218
b)
Zur Frage der Zielgerichtetheit des NSA-Vorgehens
Mit der zweiten Frage möchte die G10-Kommission zunächst wissen, ob die
Einbeziehung von Trägern des Grundrechts aus Art. 10 Abs. 1 GG von USamerikanischer Seite erkennbar zielgerichtet war. Diese Frage kann nicht
beantwortet werden, weil die NSA sich zu ihren Motiven nicht geäußert hat
und der Versuch eines unmittelbaren Kontakts gescheitert ist.
Ferner möchte die G10-Kommission wissen, ob „hierin“ ein Verstoß gegen
die bilateralen Vereinbarungen mit den USA zu sehen sei. Diese Frage wird
mit ja beantwortet. Zur weiteren Begründung wird auf Teil 3 Ziffer II.6.
verwiesen.
Weiterhin möchte die G10-Kommission wissen, ob „diesbezügliche“
Gespräche mit der amerikanischen Seite stattgefunden haben und wer wann
und wie und in welchem Umfang informiert wurde. Die Frage betrifft nur
am Rande den Untersuchungsauftrag. Im Übrigen wird Bezug genommen
auf die Ausführungen unter Teil 3 Ziffer II.6.e).
c)
Die
Prüf- und Filtermechanismen des BND
G10-Kommission
möchte
weiterhin
wissen,
welche
Prüf-
und
Filtermechanismen der BND seit der ersten Einsteuerung der Selektoren bis
heute implementiert habe, um Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 10 GG im
Zusammenhang mit der Selektorenliste auszuschließen und welche
Fehlerquote diese Mechanismen aufwiesen oder aufgewiesen hätten.
Außerdem wird gefragt, welche konkreten Fehler dabei im Einzelfall