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Der Bundesgesetzgeber beauftragt den BND mit der Auslandsaufklärung (§
1
Abs.
2
Satz
1
BNDG),
deren
unzweifelhafter
Teil
auch
die
Fernmeldeaufklärung ist. Sein Schweigen zu den rechtswissenschaftlichen
bzw. rechtspolitischen Diskussionen mag auch als Goûtierung der ihm
bekannten Rechtspraxis des BND verstanden werden. Das Konfliktpotential
im rechtlichen Diskurs erschwert aber den Umgang mit dem MoA von der
deutschen Seite aus. Mit dem MoA als Durchleitungsvertrag für ein
automatisiert betriebenes System des Umgangs mit personenbezogenen
sowie Fernmelde-Daten haben die Kooperationspartner eine rechtliche Form
gefunden, die eine massive Kollision mit der deutschen Rechtsordnung
vermeidet, allerdings das Verlangen nach einer grenzüberschreitenden
effektiven Wirkung deutscher Grundrechte nicht bedient.
dd) Teilergebnis
Die untersuchungsgegenständlichen ca. 40.000 Selektoren sind Frucht der im
Laufe der Jahre erweiterten DAFIS-Prüfung und zeigen qualitativ
gravierende Verstöße durch die NSA. Quantitativ liegt die Zahl der
Vertragsverletzungen dennoch nur im Promillebereich. Ob unter diesen
Bedingungen das Projekt nicht hätte durchgeführt werden dürfen, weil es für
die deutsche Seite an einer zentralen Stelle nicht transparent war und die
Vertragskonformität der Steuerung zu einem großen Teil nicht beurteilt
werden konnte, ist politisch zu entscheiden gewesen, weil die „deutschen
Interessen“ nicht nur im Inhalt der Selektoren nisten, sondern auch in der
Beurteilung des Wertes von Sicherheitspartnerschaften in bestimmten
Bereichen, von denen JSA ein Teil war. Das Gewicht des Verstoßes durch die
NSA liegt nicht einfach nur in der objektiven Zahl vertragswidriger
Selektoren. Insbesondere die Verstöße gegen die Europa-Einschränkung im