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nach deutschem Verfassungsrecht gar nicht entstünde. Vom deutschen
Rechtsstandpunkt aus kann es zu einer Verletzung von Grundrechten
während des automatisierten Prozesses der Selektorensteuerung nicht
kommen. Diese dauert von der automatisierten Andienung durch die NSA
über die ebenfalls automatisierte erste DAFIS-Prüfung bis zur Steuerung
durch das Bad Aiblinger FmA-System. Relevanz nach deutschem Recht
erhält der Begründungsverstoß erst mit dem Bekanntwerden des Selektors,
d.h. nach seiner Herausnahme aufgrund der DAFIS-Prüfung. In diesem
Zeitpunkt wirkt sich der Fehler allerdings nicht mehr aus, weil der Selektor
mangels Steuerung nicht mehr in das Fernmeldegrundrecht eingreifen kann.
cc)
Zur rechtspolitischen Bewertung der Fernmeldeaufklärung
im Falle der Kooperation in Bad Aibling
Die Kooperation in Bad Aibling betrifft mit der Fernmeldeaufklärung
grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen. Die US-amerikanische und die
deutsche Verfassung sind sich im Schutz von Grundrechten zwar nicht
unähnlich. Allerdings führt der für JSA gefundene Rechtsrahmen des MoA
nicht zu einer Addition des Grundrechtsschutzes aus beiden Verfassungen,
sondern zu einer Ausdifferenzierung. Der amerikanische Partner hat mit
dem Ergebnis dieser Aufteilung anscheinend keine besonderen Probleme,
weil seine Rechtsordnung von einer strikten Trennung von Inland und
Ausland ausgeht und nicht auf grenzüberschreitenden Grundrechtsschutz
für Nicht-US-Amerikaner ausgerichtet ist. Die deutsche Position ist insofern
komplizierter als die territoriale Reichweite des Grundrechtsteils der
Verfassung in der Rechtswissenschaft umstritten ist und es an einem
klärenden Judikat des Bundesverfassungsgerichts fehlt.