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bb) Zur Einhaltung des deutschen Rechts
Fehlende Begründungen von Maßnahmen der Fernmeldeaufklärung sind
mit dem deutschen Recht nicht vereinbar, insbesondere weil sie als heimliche
Maßnahmen ohnehin besonders grundrechtsintensiv – vorliegend in das
Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG – eingreifen. Die Heimlichkeit
einer in Grundrechte eingreifenden staatlichen Ermittlungsmaßnahme führt
nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Erhöhung des
Gewichts der Freiheitsbeeinträchtigung87. Dem Betroffenen wird durch die
Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt, und
nachträglicher Rechtsschutz kann zumindest erschwert werden88. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ferner bedeutsam, ob der
Betroffene
einen
ihm
zurechenbaren
Anlass,
etwa
durch
eine
Rechtsverletzung, für die Erhebung geschaffen hat oder ob sie anlasslos
erfolgt und damit praktisch jeden treffen kann. Informationserhebungen
gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst
haben,
sind
grundsätzlich
von
höherer
Eingriffsintensität
als
anlassbezogene89. Die Anlassbezogenheit kann aber ohne Begründung für die
Maßnahme nicht beurteilt werden.
Aufgrund der bereits erläuterten Differenzierung der maßgeblichen
Rechtskreise nach dem MoA JSA kommt es auf die Beachtung des deutschen
Grundrechtsverständnisses im Falle der fehlenden Begründungen an den
Selektoren
aber
unterworfene
nur
Teil
der
eingeschränkt
Arbeit
in
an.
der
Der
amerikanischem
Kooperation
muss
die
Recht
o.a.
Rechtsgrundsätze zum einen nicht selbst befolgen und befindet sich zum
anderen in der Lage, die NSA-Begründungen vermöge des anderen
Datenbankprogramms ohnehin lesen zu können, so dass der Rechtsmangel