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im Einzelfall vorstellbar sein, die dann aber durch die Mitteilung einer
Begründung am Selektor hätte kommuniziert werden müssen. Die an den
NSA-Internet-Selektoren

vorhandenen

Begründungen

waren

aus

informationstechnologischen Gründen für die BND-Mitarbeiter von Anfang
an

nicht

lesbar,

weil

NSA

und

BND

mit

unterschiedlichen

Datenbanksystemen arbeiteten.

Es ist schwer zu ermessen, in welchem Ausmaß es dadurch zu einer
Verletzung deutscher Interessen oder deutschen Rechts gekommen ist. Die
Bündelung der für beachtlich gehaltenen Rechte und Interessen zeigt sich im
System der BND-eigenen DAFIS-Filterung. Sie umfasste während der
gesamten Kooperationszeit den G10-Schutz auf der sog. 1. Stufe, der auch
ständig durch anfallendes Erfahrungswissen durch die sog. G10-Positiv-Liste
auf der sog. 2. Stufe erweitert wurde. Dieser Bereich darf auch in Ansehung
unbekannter Begründungen an den Selektoren als eingehegt angesehen
werden.

Weniger

eindeutig

kann

dies

für

die

Wahrung

darüber

hinausgehender Interessen oder Recht angegeben werden, die von der 3.
Filterungsstufe in DAFIS automatisch geschützt werden. Die „europäischen
Interessen“ sind dort erst eingepflegt worden, nachdem die Erfassung von
Regierungseinrichtungen bekannt geworden ist. Es bleibt Spekulation, ob die
der 3. Filterungsstufe innewohnende Wortdatenbank einen wesentlich
größeren Umfang hätte, wenn das Ablehnungsverhalten des BND zusätzlich
entlang der Begründungen für die NSA-Selektoren entwickelt worden wäre:
Ihrer Entstehungsratio folgend würde sie die „europäischen Fälle“ nämlich
gar nicht enthalten, wenn sie von der NSA nicht vertragswidrig angedient
worden wären.

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