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führt bei der Analyse der ca. 40.000 Selektoren in der vorliegenden
Untersuchung zu der etwas kuriosen Situation, dass zwar beim größten Teil
die Gründe für die Herausnahme durch den BND nachzuvollziehen sind,
nicht aber die – vorangehenden – der NSA für ihre Herstellung und
Andienung an JSA zum Zweck der Einsteuerung. Die fehlende Kenntnis der
auf Seiten der NSA maßgeblichen Begründungen für die Selektoren durch
den BND ist auf der deutschen Seite dem Fehlen von Begründungen
überhaupt gleichzusetzen und hat schwerwiegende Folgen für die fehlerfreie
Durchführung des MoA (aa)), die Einhaltung des deutschen Rechts (bb)) und
die rechtspolitische Bewertung der Fernmeldeaufklärung im Falle der
Kooperation in Bad Aibling (cc)).
aa)
Folgen für die vertragsgemäße Durchführung des MoA
Die für den BND z.T. nicht erkennbaren NSA-Begründungen für die
Selektoren machten es in einem erheblichen Maße unmöglich, die
vertragsgemäße Durchführung des MoA eigenständig zu überprüfen. Der
Auftrag der Kooperation betraf fixierte Phänomenbereiche. Es besteht keine
realistische
Möglichkeit,
Kooperationspartners
zu
das
verstehen,
Aufklärungsverhalten
wenn
dessen
Gründe
des
für
die
gewünschte Einsteuerung eines Selektors nicht bekannt sind. In einigen
Fällen spricht eine Plausibilität für den Steuerungsauftrag aus den
Namensanteilen einer E-Mail-Adresse. In der Praxis der Herausnahme von
Selektoren – ohne bekannte Begründung – zeigt sich aber eine kaum
vermeidbare Unsicherheit. Im Falle der „europäischen Selektoren“ zeigt sich
dann das Dilemma in voller Schärfe. Die Aufnahme der E-Mail-Adressen
ganzer Bürostäbe europäischer Regierungen ist ein offensichtliches Übermaß,
das nicht vom MoA gedeckt ist. Allerdings mag eine begründete Aufklärung