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eigene nationale Recht aber meistens auf das Staatsgebiet beschränkt ist und
somit auch seine normative Bindungswirkung gegenüber der im Ausland
wirksam werdenden Eingriffsverwaltung. Im internationalen Vergleich zeigt
sich eine ausgeprägte Tendenz zur Reichweitenbeschränkung der eigenen
Rechtsordnung, jedenfalls auf das eigene Territorium und die eigenen
Staatsangehörigen.

Dies

entfesselt

als

Gegeneffekt

tendenziell

die

Auslandsnachrichtendienste, indem sie sich in dem „bindungsarmen“ Raum
des jeweiligen Auslands aufhalten, wo ihre Tätigkeit allenfalls durch das
ausländische

Strafrecht

begrenzt

wird.

Kooperationen

von

Auslandsnachrichtendiensten können dazu beitragen, nicht nur die Effizienz
„nach außen“ zu vergrößern, sondern auch den aufklärungsfreien Raum
„nach innen“. Derartige Kooperationen haben – wie im Falle der „Five-Eyes“
zu beobachten ist – nicht nur eine offensive, sondern auch eine defensive
Sicherheitskomponente.

Eine nachrichtendienstliche Kooperation muss die für sie beachtliche
„rechtliche Barbarengrenze“ jeweils neu beschreiben und zu einer
projektbezogenen „Inland-Ausland-Definition“ finden. Dies hat das MoA
JSA in abgestufter Weise unternommen. Das Kooperations-Inland bestand
aus den Rechtsordnungen der Bundesrepublik und der Vereinigten Staaten
mit

dem

Effekt,

dass

in

diesem

Bereich

nachrichtendienstliche

Fernmeldeaufklärung durch JSA unterblieb. In den europäischen Ländern
war die Aufklärung nach dem Text des MoA beschränkt auf wenige
Phänomenbereiche. Die beachtlichen Beschränkungen in der Aufklärung
wurden offensichtlich von den Kooperationspartnern unterschiedlich ernst
genommen. Die NSA missachtete die vereinbarten Beschränkungen im
europäischen Bereich außerhalb der Bundesrepublik erheblich.

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